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23.09.2021

Meldung, Steuerrecht

Steuerverwaltung sorgt für vorläufige Umsetzung des Zinsurteils

Mit seinem am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzlich geregelte 6 %-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig erklärt. Nun sorgt die Steuerverwaltung für die vorläufige Umsetzung, bis der Gesetzgeber eine notwendige Neuregelung trifft.

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Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Finanzämter die aktuelle Verzinsungsregelung nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat dafür Zeit bis zum 31.07.2022. Bis zur Neuregelung verfährt die Steuerverwaltung bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 01.01.2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt.

So handhabt die Steuerverwaltung neue Bescheide

Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergeht, werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt. Dies gilt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – ggf. rückwirkend – anwenden kann.

Bestehende Zinsfestsetzungen „vorläufig“

Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen und die noch nicht endgültig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig. Dies gilt, solange sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ werden. D. h. die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen sind weiterhin „in der Welt“, aber mit dem Status „vorläufig“ (= bis zur Neuregelung des Gesetzgebers). Das gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber spätestens bis 31.07.2022 die Ersatzregelung getroffen hat und dann klar ist, welche Änderungen sich konkret ergeben, wollen die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren „Anstoß“ der Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen. Das ist dann auch maschinell möglich.

Bescheide vor der Entscheidung des BVerfG

Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen und die jetzt – warum auch immer – zu ändern sind, kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist. Bei einer (weiteren) Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen (weiteren) Zinsen – wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) – vorläufig „auf null“ setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich verminderter Nachzahlungshöhe) wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen mit erstatten. Maßgeblich ist also der Änderungsbetrag (nach oben bzw. nach unten). Oder umgekehrt ausgedrückt: Die Zinsen in Bezug auf den gegenüber der bisherigen Festsetzung unveränderten Teil bleiben vorläufig unangetastet – mit der Betonung auf „vorläufig“. Denn all dies gilt nur bis zur Ersatzregelung durch den Gesetzgeber.

Steuerverwaltung verspricht unkomplizierte Handhabe

Mit diesem Vorgehen beachten die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern sowohl die Entscheidung des BVerfG als auch die Hoheit und Kompetenz des Gesetzgebers für die zu treffende Ersatz-/Neuregelung. Das berechtigte Anliegen aller Steuerpflichtigen, bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und von Steuererstattungen gesetzes- und verfassungsgerecht behandelt zu werden, wollen die Finanzämter umfassend beachten. Sie versprechen, ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen nach Maßgabe der bis 31.07.2022 vom Gesetzgeber zu erlassenden Neuregelung die Verzinsung für die Zeiten ab 01.01.2019 „glattzuziehen“.


Landesamt für Steuern Niedersachsen vom 17.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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