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11.08.2021

Meldung, Steuerrecht

Steuervermeidung durch konzerninterne Verzinsung

Das deutsche Steuerrecht kennt wirkungsvolle Instrumente, um die Gewinnverlagerung in Niedrigsteuergebiete durch überhöhte Zinsen auf konzerninterne Kredite zu unterbinden. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zur Steuervermeidung durch konzerninterne Verzinsung.

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Seit Jahren ist bekannt, dass Unternehmen Kredite mit marktunüblich hohen Zinsen an Tochter- oder Muttergesellschaften vergeben. So reduzieren sie ihre Steuerlast. Im Falle von Immobilienkonzernen bedeutet dies: Den Einnahmen aus Vermietungen werden in Deutschland hohe Zinsaufwendungen gegenübergestellt, um die Steuern zu reduzieren. In mehreren Schritten wandern so die Mieteinnahmen in diverse Steueroasen.

Steuertricks und Steueroasen

Die Fraktion Die Linke möchte daher von der Bundesregierung wissen, warum die Offenlegung solcher Tricks der Steuervermeidung nicht umgehend dazu führen, dass der Gesetzgeber einschreitet – noch dazu, wenn Nachbarstaaten seit Jahren praktikable Lösungen für dieses Problem gefunden haben. Als Beispiel nennen die Linken Frankreich. Dort ist den Firmen nur die steuerliche Absetzung von Zinszahlungen in einem gewissen Korridor erlaubt – zum aktuell marktüblichen Zinssatz.

Innerhalb Europas gilt nach Ansicht der Fragesteller insbesondere Luxemburg als Steueroase. Allein im Jahr 2020 wurden dort rund 10.000 Firmen gegründet. Dies ist eine enorme Zahl, wenn man die Einwohnerzahl Luxemburgs von gut 600.000 Menschen berücksichtigt. Auch wenn die Gründung von Unternehmen nicht grundsätzlich problematisch ist, so ist die schiere Anzahl doch nach Ansicht der Fragesteller ein starkes Indiz dafür, dass Luxemburg nach wie vor ein aus steuerlicher Sicht enorm attraktiver Ort für Unternehmen ist.

Kampf gegen konzerninterne Verzinsung

Um Gewinne eines inländischen Unternehmens auf ein konzernzugehöriges Unternehmen im niedriger besteuernden Ausland zu verlagern, vereinbaren diese zum Teil überhöhte Zinszahlungen auf konzernintern vergebene Kredite. Im deutschen Steuerrecht existieren jedoch bereits wirkungsvolle Instrumente, um diese Verschiebung von Gewinnen zu verhindern. Sie begrenzen den Betriebsausgabenabzug im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung auf den angemessenen Rahmen. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort klar.

So ist der fremdunübliche Teil der Zinszahlungen regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren und bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dem handelsrechtlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen. Daneben stellen die Regelungen zu den Verrechnungspreisen nach § 1 AStG ein weiteres wichtiges Instrument zur Korrektur von fremdunüblichen Zinssätzen dar.

Zinsschranke als wirkungsvolle Waffe

Zu diesen Instrumenten zählt auch die Zinsschranke gemäß § 4h EStG. Sie ist ein wirkungsvolles Mittel zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen mittels Zinsen. Die Zinsschranke haben – nach ihrer Einführung in Deutschland – auch andere Länder übernommen. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) empfiehlt mittlerweile die Zinsschranke und sie gehört zum Mindeststandard der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (sog. „Anti Tax Avoidance Directive – ATAD“).


Dt. Bundestag vom 09.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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