• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuervereinfachung: BMF passt Anwendungserlass an

09.07.2025

Meldung, Steuerrecht

Steuervereinfachung: BMF passt Anwendungserlass an

Mit gleich mehreren Gesetzen, darunter das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das Jahressteuergesetz 2024, wurden wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz beschlossen. Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin den Umsatzsteuer-Anwendungserlass überarbeitet.

Beitrag mit Bild

©PhotoSG/fotolia.com

Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 08.07.2025 Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass veröffentlicht, um gesetzliche Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz, das Bürokratieentlastungsgesetz IV und das Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Die Maßnahmen bringen teils spürbare Entlastungen für Unternehmen und Anpassungen bei der Abwicklung der Umsatzsteuer.

Neue Schwellenwerte und verkürzte Aufbewahrungsfristen

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 auf 2.000 € angehoben. Das BEG IV bringt weitere Erleichterungen:

  • Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Rechnungen: Nur noch acht statt zehn Jahre müssen Unternehmen ihre Rechnungen aufbewahren. Ausnahmen gelten u. a. für Banken und Versicherungen, wo die Neuregelung erst ab 01.01.2026 greift.
  • Anhebung des Schwellenwerts für monatliche Voranmeldungen: Von 7.500 auf 9.000 €.
  • Grenzbetrag in der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG): Von 500 auf 750 € erhöht.

Wichtig: Die verkürzte Aufbewahrungsfrist greift nur, wenn die steuerliche Festsetzungsfrist nicht noch läuft. Für Grundstücksumsätze gilt in bestimmten Fällen weiterhin eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren.

Neuregelung zum unberechtigten Steuerausweis in Gutschriften

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 14c Abs. 2 UStG neu gefasst. Jetzt kann auch Umsatzsteuer geschuldet werden, wenn sie in einer Gutschrift an einen Nichtunternehmer ausgewiesen wird, selbst wenn dieser keine Leistung erbracht hat und nicht widerspricht.

Diese Änderung hebt ein früheres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 27.11.2019 – V R 23/19) insoweit auf. Für ab dem 06.12.2024 verwirklichte Fälle gilt die neue Regelung verbindlich.

Umsetzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Die Änderungen wurden in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Die neuen Grundsätze gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2025. Bestimmte Vorschriften, insbesondere zur Gutschriftregelung, sind für Sachverhalte nach dem 05.12.2024 relevant.


BMF vom 08.07.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


26.05.2026

10 Jahre DS-GVO: Datenschutz verankert, aber jedes Jahr aufwendiger

Die DS-GVO hat den Datenschutz in Unternehmen deutlich gestärkt, sorgt aber zugleich für steigende Belastungen und praktische Hürden.

weiterlesen
10 Jahre DS-GVO: Datenschutz verankert, aber jedes Jahr aufwendiger

Meldung

© Coloures-pic/fotolia.com


26.05.2026

IFRS: DRSC Interpretation 5 verabschiedet

Die neue DRSC Interpretation 5 regelt, wie ertragsteuerliche Nebenleistungen nach IFRS zu bilanzieren und in der GuV auszuweisen sind.

weiterlesen
IFRS: DRSC Interpretation 5 verabschiedet

Meldung

©ChristArt/fotolia.com


22.05.2026

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Kirchliche Arbeitgeber dürfen Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn sie für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist, entschied das BAG.

weiterlesen
Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht