Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 08.07.2025 Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass veröffentlicht, um gesetzliche Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz, das Bürokratieentlastungsgesetz IV und das Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Die Maßnahmen bringen teils spürbare Entlastungen für Unternehmen und Anpassungen bei der Abwicklung der Umsatzsteuer.
Neue Schwellenwerte und verkürzte Aufbewahrungsfristen
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 auf 2.000 € angehoben. Das BEG IV bringt weitere Erleichterungen:
- Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Rechnungen: Nur noch acht statt zehn Jahre müssen Unternehmen ihre Rechnungen aufbewahren. Ausnahmen gelten u. a. für Banken und Versicherungen, wo die Neuregelung erst ab 01.01.2026 greift.
- Anhebung des Schwellenwerts für monatliche Voranmeldungen: Von 7.500 auf 9.000 €.
- Grenzbetrag in der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG): Von 500 auf 750 € erhöht.
Wichtig: Die verkürzte Aufbewahrungsfrist greift nur, wenn die steuerliche Festsetzungsfrist nicht noch läuft. Für Grundstücksumsätze gilt in bestimmten Fällen weiterhin eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren.
Neuregelung zum unberechtigten Steuerausweis in Gutschriften
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 14c Absatz 2 UStG neu gefasst. Jetzt kann auch Umsatzsteuer geschuldet werden, wenn sie in einer Gutschrift an einen Nichtunternehmer ausgewiesen wird, selbst wenn dieser keine Leistung erbracht hat und nicht widerspricht.
Diese Änderung hebt ein früheres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 27.11.2019 – V R 23/19) insoweit auf. Für ab dem 06.12.2024 verwirklichte Fälle gilt die neue Regelung verbindlich.
Umsetzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Die Änderungen wurden in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Die neuen Grundsätze gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2025. Bestimmte Vorschriften, insbesondere zur Gutschriftregelung, sind für Sachverhalte nach dem 05.12.2024 relevant.