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05.06.2025

Meldung, Steuerrecht

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen kurzfristig steuerliche Rechtsänderungen umgesetzt werden.

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©andreypopov/123rf.com

Das erste Steuergesetz der neuen Bundesregierung hat den Startblock verlassen. Mit „Investitions-Booster“ ausgestattet, soll es noch vor der parlamentarischen Sommerpause ins Ziel sprinten. Neben der temporären Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sind u. a. die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes enthalten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht?

Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

In bemerkenswertem Tempo schreitet die neue „Arbeitskoalition“ zur Tat. Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat sich das Bundeskabinett am 04.06.2025 mit dem Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm befasst. Dieser wird durch die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Im Gepäck – und damit nun auf dem Weg durch ein grundsätzlich flink geplantes Gesetzgebungsverfahren – sind folgende Vorhaben:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung („Investitions-Booster“) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von höchstens 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027
  • schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 bis auf 10 % ab 2032
  • stufenweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032)
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge,
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro sowie
  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes.

Investitions-Booster durch Abschreibungen von 30 %

Die Ausweitung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschleunigt Investitionen in die Transformation der Wirtschaft. Damit wird sichergestellt, dass die Abschreibungen schnell und in der Breite wirken. Es wird eine degressive AfA in Höhe von 30 % aufgelegt. Die Ausweitung der degressiven AfA gilt für Investitionen ab dem 01.07.2025 und vor dem 01.01.2028.

Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer auf 10 % ab dem Jahr 2028

Die Unternehmenssteuern werden deutlich gesenkt. Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 %. Ab dem Jahr 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 % statt aktuell knapp 30 %. Das ist international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland.

Förderung für E-Mobilität bei Unternehmen

Mit dem Gesetzentwurf wird E-Mobilität weiter gefördert und ausgebaut. Der allgemeine Investitions-Booster wird um einen Investitions-Booster für E-Mobilität ergänzt. Dafür wird eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75 %, damit alle Unternehmen – auch kleine und mittlere Unternehmen – davon profitieren. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer. Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.

DStV kritisiert: Dauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung geboten

Dass die neue Regierung nun flott ins Machen kommt, ist ausdrücklich zu begrüßen, so der DStV. Aber: Der erneute „Befristet-Stempel“ bei der geplanten Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ist dem DStV ein Dorn im Auge. Wenigstens hier sollte im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens noch nachgesteuert werden.


BMF / DStV vom 04.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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