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19.08.2016

Meldung, Steuerrecht

Steuerliche Stolperfallen bei Bankkontoauszügen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Die Einordnung und steuerliche Anerkennung von (elektronischen) Kontoauszügen und Kontoumsatzdaten ist von mehreren Faktoren abhängig.

Mehr denn je gibt es Unsicherheiten in Bezug auf die steuerliche Einordnung und Anerkennung von Bankkontoauszügen und Kontoumsatzdaten. Es stellt sich die Frage, welche steuerlichen Besonderheiten es bei der Einordnung und Anerkennung von (elektronischen) Bankkontoauszügen der Kontokorrentkonten gibt.

Nach Veröffentlichung der BMF-Schreiben vom 24.07.2014 und vom 14.11.2014 (GoBD) sind die vor Jahren geführten Diskussionen zur steuerlichen Anerkennung von (elektronischen) Kontoauszügen und Kontoumsatzdaten wieder ausgebrochen. Geschäfts- und Firmenkunden unterliegen nämlich verschiedenen, außersteuerlichen oder steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, während Privatkunden nur in Ausnahmefällen Aufbewahrungspflichten erfüllen müssen.

Unsicherheiten wurden bislang nicht beseitigt

Aber auch die Begriffe „Electronic Banking“ oder „Online-Banking“ werden uneinheitlich verwendet. Der Leistungsumfang der Anwendungen unterscheidet sich. Zudem werden neben den herkömmlichen Kontoauszügen in Papierform Kontoinformationen zunehmend in digitaler Form ausgetauscht (z.B. elektronische Kontoauszüge im TIFF- oder PDF-Format oder Kontoumsatzdaten als Datensätze). Nicht zuletzt sind bei Geschäfts- und Firmenkunden bestehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Funktion und Form der Kontoauszüge und die Einhaltung der Ordnungsvorschriften (§§ 145-147 AO) zu berücksichtigen.

Leitfaden für die Praxis

Der Beitrag „Steuerliche Einordnung und Anerkennung von Bankkontoauszügen und Kontoumsatzdaten“ von Dipl.-Fw. Martin Henn und Dipl.-Fw. Dirk-Peter Kuballa setzt sich mit den unterschiedlichen Übermittlungsarten durch die Kreditinstitute, mit den verschiedenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei den Empfängern (Bankkunden) und mit den steuerrechtlichen Konsequenzen auseinander. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 19.08.2016, Heft 33, Seite 1900 – 1906 sowie online unter DB1200659


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