27.12.2024

Meldung, Steuerrecht

Steuerliche Neuregelungen 2025

Das Jahr 2025 bringt auch steuerliche Anpassungen mit sich: Vom erhöhten Grund- und Kinderfreibetrag über steuerliche Vorteile für Familien und Vermieter bis hin zu einer langsameren Erhöhung des Rentenbesteuerungsanteils – ein Überblick.

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Was bringen die steuerlichen Neuregelungen 2025 für Familien, Vermieter und Rentner?

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen

Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt 2025 auf 12.096 Euro und 2026 auf 12.348 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026. Darüber hinaus wird das Kindergeld ab Januar um fünf Euro erhöht – genauso wie der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Entlastung für Familien und Vermieter

Künftig sind 80 % der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Vermieter werden steuerlich entlastet, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Diese und weitere steuerliche Verbesserungen sind im Jahressteuergesetz 2024 geregelt.

Post muss pünktlich sein – Briefporto steigt

Standardbriefe in der Grundversorgung müssen zu 99 % am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Ab dem 01.01.2025 steigt der Preis für einen Standardbrief von 0,85 Euro auf 0,95 Euro und eine Postkarte kostet dann 0,95 Euro. Wichtig bleibt jedoch: Die Post-Grundversorgung muss gesichert und finanzierbar sein.

Wachstumschancengesetz: Besteuerungsanteil der Renten steigt langsamer

Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt langsamer als ursprünglich geplant. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern seit 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. Ab Januar 2025 liegt der Anteil der zu besteuernden Rente bei 83,5 %.

Ermäßigter Steuersatz für Kunsthandel

Für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen gilt wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anstelle von 19 %. So werden wichtige Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler gesichert.


Bundesregierung vom 20.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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