Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sollten den Lastschrifteinzug bei der Umsatzsteuervoranmeldung vermeiden, rät das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz. Durch zahlreiche Stundungsanträge kann eine rechtzeitige Abarbeitung nicht gewährleistet werden.
Die rheinland-pfälzischen Finanzämter führen bei infolge der Corona-Krise gestellten Anträgen auf Stundung und Vollstreckungsaufschub zur Umsatzsteuer derzeit keine strengen Prüfungen der Voraussetzungen durch. Eine zeitnahe Abarbeitung der Vielzahl der Anträge – noch vor dem nächsten fälligen Lastschrifteinzug der Umsatzsteuern – kann jedoch nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Dies dürfte allerdings bundesweit gelten.
Lastschrifteinzug rechtzeitig widerrufen
Um zu vermeiden, dass vor Entscheidung über die beantragte Billigkeitsmaßnahme Abbuchungen vom Konto erfolgen, weist das Landesamt für Steuern Unternehmer und Gewerbetreibende darauf hin, dass in diesen Fällen bei der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung die Möglichkeit besteht, Kennziffer 26 auszuwählen. Hiermit kann ausnahmsweise ein bereits gewährter Lastschrifteinzug der Umsatzsteuer für diesen Zeitraum unterbunden werden.
Für Voranmeldungen anderer Zeiträume bleibt das ursprünglich erteilte SEPA-Lastschriftmandat bestehen.
Durch die Corona-Krise stehen zahlreiche Betriebe vor nie dagewesenen Herausforderungen. Neben dramatischen Umsatzeinbrüchen, Lieferproblemen, Sorgen um Mitarbeiter und Kunden stehen plötzlich auch steuerliche Fragen im Raum. Wie betroffene Unternehmen zumindest Probleme rund um die Steuerpflicht lösen können und welche Möglichkeiten das Hilfspaket der Bundesregierung bietet, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht John Büttner von der Wirtschaftskanzlei FPS im DER BETRIEB Interview.
(Landesamt für Steuern Rhl.-Pfalz vom 01.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)