Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland will die Bundesregierung eine Forschungszulage einführen. Damit soll erreicht werden, dass insbesondere KMU vermehrt in Forschung und Entwicklung investieren, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf.
Die Forschungszulage soll nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzen, sondern sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf. Bei den Vorhaben, für die eine Förderung beantragt werden kann, muss es sich um Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung handeln.
Welche Aufwendungen sind förderfähig?
Als förderfähige Aufwendungen sollen die von dem Unternehmen gezahlten Löhne für Arbeitnehmer gelten, die mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden sollen. Die Bemessungsgrundlage ist auf zwei Millionen Euro pro Berechtigten begrenzt. Die Höhe der Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen. Laut Finanztableau wird von Kosten für die Forschungszulage in Höhe von 1,5 Milliarden Euro ab 2021 ausgegangen. Der Betrag soll bis 2024 auf 1,3 Milliarden Euro steigen.
(Dt. Bundestag von 19.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)
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15.07.2026
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Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

