Angesichts der beeindruckenden Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 Euro im Steuerrecht hin.
Zum Nachweis der Spende beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung reicht bei Geldzuwendungen von nicht mehr als 200 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Verein ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
- Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
- Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
- Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
(FinMin Schleswig-Holstein / Viola C. Didier)