07.08.2023

Meldung, Steuerrecht

Steuerliche Erleichterung für Solarstrom

Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, werden auch die steuerlichen Regelungen für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erheblich vereinfacht.

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Nach den bereits zum Jahreswechsel erfolgten gesetzlichen Entlastungen bei Einkommen- und Umsatzsteuer sind nun in den meisten Fällen auch keine Anzeigen bei den Finanzämtern mehr erforderlich.

Einnahmen einkommensteuerfrei

Der Betrieb von bestimmten PV-Anlagen ist einkommensteuerfrei. Das gilt rückwirkend ab dem 01.01.2022. Steuerbefreit sind konkret die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW (peak), die auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbehallen, Geschäftshäuser) installiert sind. Bei sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fallen PV-Anlagen bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unter diese Steuerbefreiung. Werden mehrere Anlagen betrieben, gilt eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak). Entscheidend sind jeweils die Angaben im sog. Marktstammdatenregister.

Lieferung und Montage ohne Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer gilt seit dem 01.01.2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden. D.h., die Umsatzsteuer wird in der Rechnung von vornherein mit 0 % angesetzt. Seither müssen Anlagenbetreibende nicht mehr auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, um eine Erstattung der Umsatzsteuer zu erhalten.

Begünstigt bei der Umsatzsteuer sind – anders als bei der Einkommensteuer – auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z.B. auf größeren Mietshäusern.

Neu: PV-Anlagen müssen beim Finanzamt in der Regel nicht mehr angezeigt werden

Bislang musste der Betrieb einer PV-Anlage beim Finanzamt stets angezeigt werden. Nunmehr kann auf die steuerliche Anzeige und die Übermittlung des sogenannten „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ (FsE) meist verzichtet werden. Wenn Anlagenbetreiber keine andere gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausüben oder ausschließlich umsatzsteuerfrei vermieten, dann entfällt die Anzeigepflicht für PV-Anlagen, wenn

  • es sich um eine PV-Anlage handelt, deren Einnahmen und Entnahmen nach der Neuregelung einkommensteuerfrei sind, und
  • die Betreiber für die Umsatzsteuer die sog. Kleinunternehmerregelung anwenden, d.h. der erwirtschaftete Umsatz beträgt weniger als 22.000 Euro pro Jahr.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz vom 04.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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