Bei Cum/Cum-Geschäften geht es um Geschäfte mit Aktien mit einem Anspruch auf Dividendenausschüttung. Ein bislang umstrittener Steuertrick. Das Bundesfinanzministerium hat nun erstmals ein Schreiben veröffentlicht, das klare Kriterien für den Umgang der Finanzverwaltung mit Cum/Cum-Geschäften darlegt.
Der Begriff Cum/Cum-Transaktion steht im Wortsinn für eine Aktientransaktion, bei der das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft „mit Dividendenberechtigung“ vereinbart wird und die anschließende Lieferung der Aktien (dingliches Verfügungsgeschäft) ebenfalls „mit Dividendenberechtigung“ erfolgt. Lieferung mit Dividendenberechtigung meint, dass dem Erwerber das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien noch vor oder spätestens am Dividendenstichtag (= Tag der Hauptversammlung der ausschüttenden Gesellschaft) verschafft wird.
BMF schafft Klarheit bei Cum/Cum-Gestaltungen
Cum/Cum-Gestaltungen sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass unmittelbar vor dem Dividendenstichtag inländische Aktien zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer (KapSt), insbesondere bei Steuerausländern, durch Cum/Cum-Transaktionen auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer übertragen werden. Das aktuelle BMF-Schreiben schafft nun klare Kriterien für den Umgang der Finanzverwaltung mit Cum/Cum-Geschäften. Diese Kriterien ermöglichen es betroffenen Kreditinstituten, etwaige zukünftige Belastungen durch Steuernach- oder Strafzahlungen einzuschätzen.
Das vollständige BMF-Schreiben IV C 1 – S-2252 vom 17.07.2017 finden Sie hier.
(BMF vom 17.07.2017 / Viola C. Didier)