Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln hatte ein angestellter Jurist einer GmbH 75.000 Euro für eine 10 %-Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG) gezahlt. Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstandsposition mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld jedoch abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden. Es kam weder zu einer Beteiligung an der AG, noch zu einer Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Mann den Verlust in Höhe von 75.000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ordnete den Verlust der privaten Vermögensebene zu und lehnte die Berücksichtigung ab.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht Köln erkannte die vergeblichen Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten an (Urteil vom 21.10.2015, Az. 14 K 2767/12). Die Richter sahen einen engen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dem Kläger sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine adäquate nichtselbstständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu generieren. Die geplante Kapitalbeteiligung an der AG trete nach Auffassung des Gerichts dahinter zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die unter dem Aktenzeichen VI R 1/16 anhängig ist.
(FG Köln, Pressemitteilung vom 15.02.2016 / Viola C. Didier)