• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerliche Behandlung eines Beteiligungsverlusts

18.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Steuerliche Behandlung eines Beteiligungsverlusts

Beitrag mit Bild

Die geplante Kapitalbeteiligung an der AG des Arbeitnehmers tritt nach Auffassung des Gerichts hinter privaten Interessen zurück, da sie der Generierung einer nichtselbstständigen Tätigkeit dienen sollte.

Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln hatte ein angestellter Jurist einer GmbH 75.000 Euro für eine 10 %-Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG) gezahlt. Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstandsposition mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld jedoch abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden. Es kam weder zu einer Beteiligung an der AG, noch zu einer Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Mann den Verlust in Höhe von 75.000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ordnete den Verlust der privaten Vermögensebene zu und lehnte die Berücksichtigung ab.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Köln erkannte die vergeblichen Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten an (Urteil vom 21.10.2015, Az. 14 K 2767/12). Die Richter sahen einen engen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dem Kläger sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine adäquate nichtselbstständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu generieren. Die geplante Kapitalbeteiligung an der AG trete nach Auffassung des Gerichts dahinter zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die unter dem Aktenzeichen VI R 1/16 anhängig ist.

(FG Köln, Pressemitteilung vom 15.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

David Hötzel


16.01.2026

Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Die Grunderwerbsteuer soll erneut systematisch reformiert werden. Die Ergänzungstatbestände der Grunderwerbsteuer zur Erfassung von Share Deals haben in den vergangenen Jahren besonders hohe gesetzgeberische Aufmerksamkeit erfahren.

weiterlesen
Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Meldung

nx123nx/123rf.com


16.01.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Reparieren ist besser als Wegwerfen. Mit dem neuen Recht auf Reparatur sollen es Verbraucher einfacher haben, sich für eine Reparatur zu entscheiden.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


16.01.2026

Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Die Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll die Steuerberatung modernisieren, bürokratische Hürden abbauen und faire steuerliche Rahmenbedingungen schaffen.

weiterlesen
Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)