• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

09.09.2024

Meldung, Steuerrecht

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Richtlinien zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen veröffentlicht. Diese klären die Voraussetzungen, unter denen solche Ausschüttungen künftig steuerrechtlich anerkannt werden.

Beitrag mit Bild

©p365.de/fotolia.com

Am 04.09.2024 hat das BMF in einem Schreiben die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) aufgegriffen. Der BFH hatte entschieden, dass ein einstimmiger, punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH zivilrechtlich wirksam ist und somit der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Auffassung des BMF, wonach inkongruente Gewinnausschüttungen nur unter bestimmten satzungsmäßigen Voraussetzungen steuerlich anerkannt wurden.

Umsetzung der BFH-Rechtsprechung

Das BMF akzeptiert nun inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag: Wenn im Gesellschaftsvertrag gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Verteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem entspricht.
  2. Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Wenn der Gesellschaftsvertrag eine Klausel enthält, die abweichende Gewinnverteilungen mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter ermöglicht.
  3. Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Wenn ein einstimmiger Beschluss gefasst wurde, der von keinem Gesellschafter angefochten wird, und sich die Wirkung auf diese einzelne Maßnahme beschränkt.

Für Aktiengesellschaften (AG) bleiben inkongruente Gewinnausschüttungen nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie in der Satzung gemäß § 60 Abs. 3 AktG festgelegt wurden. Eine Anerkennung aufgrund einer Öffnungsklausel oder eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses ist hier nicht möglich.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige vom 17.12.2013 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


BMF vom 04.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


27.02.2026

Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Eine Verdachtskündigung erfordert eine tragfähige Tatsachengrundlage; selbst starke Indizien genügen nicht, wenn objektiv eine Erkrankung vorlag.

weiterlesen
Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


27.02.2026

IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Für den Berichtszeitraum 2026 bleibt mangels inhaltlicher oder technischer Änderungen weiterhin die IFRS Accounting Taxonomy 2025 verbindlich anzuwenden.

weiterlesen
IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Steuerboard

Sophia Kaim


26.02.2026

Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung

Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts galt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

weiterlesen
Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)