• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

09.09.2024

Meldung, Steuerrecht

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Richtlinien zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen veröffentlicht. Diese klären die Voraussetzungen, unter denen solche Ausschüttungen künftig steuerrechtlich anerkannt werden.

Beitrag mit Bild

©p365.de/fotolia.com

Am 04.09.2024 hat das BMF in einem Schreiben die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) aufgegriffen. Der BFH hatte entschieden, dass ein einstimmiger, punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH zivilrechtlich wirksam ist und somit der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Auffassung des BMF, wonach inkongruente Gewinnausschüttungen nur unter bestimmten satzungsmäßigen Voraussetzungen steuerlich anerkannt wurden.

Umsetzung der BFH-Rechtsprechung

Das BMF akzeptiert nun inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag: Wenn im Gesellschaftsvertrag gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Verteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem entspricht.
  2. Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Wenn der Gesellschaftsvertrag eine Klausel enthält, die abweichende Gewinnverteilungen mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter ermöglicht.
  3. Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Wenn ein einstimmiger Beschluss gefasst wurde, der von keinem Gesellschafter angefochten wird, und sich die Wirkung auf diese einzelne Maßnahme beschränkt.

Für Aktiengesellschaften (AG) bleiben inkongruente Gewinnausschüttungen nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie in der Satzung gemäß § 60 Abs. 3 AktG festgelegt wurden. Eine Anerkennung aufgrund einer Öffnungsklausel oder eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses ist hier nicht möglich.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige vom 17.12.2013 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


BMF vom 04.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Doris Pöhlmann / Florian Nier


11.03.2026

Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell

Seit der Reform der Grundsteuer haben sich bereits zahlreiche Finanzgerichte mit den verschiedenen Grundsteuermodellen und deren verfassungsrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt. Am Ende des vergangenen Jahres hatte sich nun auch der BFH zur kontrovers diskutierten Verfassungskonformität des Bundesmodells geäußert.

weiterlesen
Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell

Meldung

©estations/fotolia.com


11.03.2026

OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen dürfen nicht vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.

weiterlesen
OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


11.03.2026

FG Düsseldorf: Immobilien-Marktpreis zählt mehr als Schätzwert

Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei der Immobilienbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke stark auf tatsächlich am Markt erzielte Preise abstellen.

weiterlesen
FG Düsseldorf: Immobilien-Marktpreis zählt mehr als Schätzwert
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)