• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

09.09.2024

Meldung, Steuerrecht

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Richtlinien zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen veröffentlicht. Diese klären die Voraussetzungen, unter denen solche Ausschüttungen künftig steuerrechtlich anerkannt werden.

Beitrag mit Bild

©p365.de/fotolia.com

Am 04.09.2024 hat das BMF in einem Schreiben die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) aufgegriffen. Der BFH hatte entschieden, dass ein einstimmiger, punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH zivilrechtlich wirksam ist und somit der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Auffassung des BMF, wonach inkongruente Gewinnausschüttungen nur unter bestimmten satzungsmäßigen Voraussetzungen steuerlich anerkannt wurden.

Umsetzung der BFH-Rechtsprechung

Das BMF akzeptiert nun inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag: Wenn im Gesellschaftsvertrag gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Verteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem entspricht.
  2. Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Wenn der Gesellschaftsvertrag eine Klausel enthält, die abweichende Gewinnverteilungen mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter ermöglicht.
  3. Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Wenn ein einstimmiger Beschluss gefasst wurde, der von keinem Gesellschafter angefochten wird, und sich die Wirkung auf diese einzelne Maßnahme beschränkt.

Für Aktiengesellschaften (AG) bleiben inkongruente Gewinnausschüttungen nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie in der Satzung gemäß § 60 Abs. 3 AktG festgelegt wurden. Eine Anerkennung aufgrund einer Öffnungsklausel oder eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses ist hier nicht möglich.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige vom 17.12.2013 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es steht ab sofort auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


BMF vom 04.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerald Herrmann / Jannis Lührs


02.06.2026

Veräußerungspreis oder Arbeitslohn – BFH zur Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Anteilsverkauf

In seinem Urteil vom 03.03.2026 (IX R 1/25) hat der BFH zur einkommensteuerlichen Qualifizierung eines Kaufpreisbestandteils Stellung genommen, den ein veräußernder Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung seines Geschäftsführeramts bei der veräußerten GmbH erhielt.

weiterlesen
Veräußerungspreis oder Arbeitslohn – BFH zur Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Anteilsverkauf

Meldung

©Imillian/fotolia.com


02.06.2026

Interne Hinweise reichen nicht immer für HinSchG-Schutz

Wer sich auf den Schutz nach dem HinSchG beruft, muss darlegen, dass eine geschützte Meldung vorliegt, eine Repressalie erfolgte und ein konkreter Schaden entstanden ist.

weiterlesen
Interne Hinweise reichen nicht immer für HinSchG-Schutz

Meldung

©rcx/fotolia.com


02.06.2026

Gesetzentwurf zur Änderung des AGG vorgelegt

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG zeigt, dass der Diskriminierungsschutz in Deutschland praxisnäher und effektiver werden soll.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Änderung des AGG vorgelegt
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht