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06.01.2026

Meldung, Steuerrecht

Steuerlich motivierte Einlage ist kein Betriebsvermögen

Nicht jede Gestaltung zur Steueroptimierung hält einer Prüfung durch das Finanzamt stand. Besonders heikel wird es, wenn Einlagen oder Darlehenserlasse nur zum Schein erfolgen oder wirtschaftlich keinen Nutzen bringen.

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©Piccolo/fotolia.com

Ein Urteil des FG Hamburg vom 11.09.2025 (5 K 51/24) befasst sich mit einem komplexen steuerlichen Gestaltungsmodell, bei dem Beteiligungen und Forderungsverzichte zwischen Gesellschaftern und einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Mittelpunkt standen. Die Richter stellen klar, dass steuerlich motivierte Transaktionen ohne echten wirtschaftlichen Hintergrund weder bei der Einlage noch beim Forderungsverzicht die gewünschte Wirkung entfalten.

Steuerliche Ausgangslage

Die Klägerin, eine gewerblich geprägte Personengesellschaft mit immobilienwirtschaftlichem Hintergrund, überträgt eine Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft (A1) auf eine andere Personengesellschaft (N‑KG). Vor der Einlage waren umfangreiche Transaktionen zwischen A1 und einer deutschen GmbH (A2‑GmbH) erfolgt. Ein Darlehen wurde gewährt, in ein kurzfristiges Investment gesteckt, anschließend erlassen und daraufhin kurzfristig ein Gewinn ausgeschüttet. Durch diese Abläufe erhöhte sich handels‑ und steuerbilanziell der Buchwert der Beteiligung erheblich, was bei anschließendem Einbringungsvorgang hohe Teilwertabschreibungen bei den Mitunternehmern der Klägerin ermöglichte.

Keine Betriebsvermögensqualität bei Einlage ohne wirtschaftlichen Nutzen

Bringt ein Gesellschafter eine Beteiligung in eine Personengesellschaft ein, die keinen erkennbaren wirtschaftlichen Nutzen für die Gesellschaft hat, sondern allein steuerliche Vorteile für die Gesellschafter erzielen soll, zählt diese Einlage nicht zum notwendigen Betriebsvermögen der Gesellschaft, entschied das FG. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt. Maßgeblich ist, ob ein betrieblicher Zweck verfolgt wird; reine Steuervorteile reichen nicht aus.

Forderungsverzicht als Scheingeschäft

Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft kann als Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO gewertet werden, wenn in Wahrheit kein echter Forderungsverzicht, sondern lediglich der äußere Anschein einer verdeckten Einlage erzeugt werden soll. Hinweise auf ein Scheingeschäft liegen etwa dann vor, wenn der Gesellschafter den vermeintlich eingebrachten Betrag seinerseits nur als Darlehen erhalten hat, zur Rückzahlung verpflichtet ist und dieser Betrag in Kürze wieder aus der Gesellschaft abfließt.

Gestaltungsmissbrauch trotz wirksamem Forderungsverzicht

Selbst wenn der Forderungsverzicht zivilrechtlich wirksam ist, kann ein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einlage kurzfristig zurückgewährt wird, um steuerfrei eine fiktive Gewinnausschüttung nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG zu erreichen. Wird in der Folge die Beteiligung zu einem über dem Teilwert liegenden Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht, ist es zulässig, die steuerlichen Folgen des Gestaltungsmissbrauchs auch den Gesellschaftern dieser Personengesellschaft als Dritten zuzurechnen.

Keine Teilwertabschreibung bei stillen Lasten

Schließlich stellte das FG klar, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auch auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten entsprechend anzuwenden ist. Aufgrund der zwingenden Buchwertfortführung und der Sperrfristregelung in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist im Jahr der Einbringung eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen, wenn die stillen Lasten nicht durch eine Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden.


FG Hamburg vom 05.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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