Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine sog. „haushaltsnahen Handwerkerleistungen“ beinhalten und daher zu keiner Steuerermäßigung führen. Die Frage über die Anerkennung von Anliegerbeiträgen hat die Finanzgerichte schon mehrfach beschäftigt.
In dem Streitfall musste die Eigentümerin eines Grundstücks im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen – rund 8.700 Euro. Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung i. S. d. § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung, was nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zutreffend war (Urteil vom 18.10.2017 – 1 K 1650/17).
Räumlich-funktionaler Zusammenhang fehlt
Zwar könne auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine „haushaltsnahe“ Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstück erbracht werde. Der Begriff „im Haushalt“ müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen. Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.
Frage bereits mehrfach Streitgegenstand
Gegenstand der Entscheidung sind v. a. die Rechtsgrundsätze, die zu der Frage entwickelt wurden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen außerhalb der Grundstücksgrenze erbrachte Dienst- oder Handwerkerleistungen noch als „haushaltsnah“ qualifiziert werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde z. B. in folgenden Entscheidungen bejaht bzw. verneint:
- BFH-Urteil vom 20.03.2014 (VI R 56/12): Anschluss des Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz im öffentlichen Straßenraum: Ja
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016 (1 K 1252/16): Beziehen eines zum Haushalt gehörenden Polstermöbels in der Werkstatt des Raumausstatters: Nein
- Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 24.06.2015 (7 K 1356/14): Erneuerung der bereits vorhandenen öffentlichen Straße vor dem Grundstück des Steuerpflichtigen: Ja
- Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2015 (11 K 11018/15): Ausbau einer bereits vorhandenen Straße: Nein
- Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.11.2015 (8 K 194/15): Herstellung einer für den Anschluss an die öffentliche Abwasserversorgung erforderlichen Mischwasserleitung auf öffentlichem Grund: Ja; Revision vom BFH zugelassen und unter dem Aktenzeichen VI R 18/16 noch anhängig
- Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017 (3 K 3130/17): Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge die Steuerermäßigung: Nein; das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 beim BFH anhängig
(FG Rheinland-Pfalz, PM vom 13.12.2017 / Viola C. Didier)