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04.01.2016

Meldung, Steuerrecht

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Die Finanzämter gehen davon aus, dass Steuererklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für das vergangene Kalenderjahr veröffentlicht.

1. Abgabefrist für Steuererklärungen

Für das Kalenderjahr 2015 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)

b i s  z u m  3 1. M a i  2 0 1 6

bei den Finanzämtern abzugeben.

2. Fristverlängerung

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein

b i s  z u m  3 1. D e z e m b e r  2 0 1 6

verlängert.

(BMF vom 04.01.2016/ Viola C. Didier)


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