Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat das Finanzgericht Köln in gleich zwei Urteilen klargestellt.
Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20:00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.
Veranlagungsantrag muss nicht beim zuständigen Finanzamt eingehen
Dem folgte das FG Köln in seinen Urteilen vom 16.10.2017 (1 K 1637/14 und 1 K 1638/14) nicht und verpflichtete das Finanzamt, die Veranlagungen durchzuführen. Es vertrat die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen.
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Verfahren werden beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 geführt.
(FG Köln, PM vom 16.10.2017 / Viola C. Didier)