• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuererklärung: Abgabe in Papierform unzulässig

12.05.2016

Meldung, Steuerrecht

Steuererklärung: Abgabe in Papierform unzulässig

Beitrag mit Bild

Steuerpflichtige müssen ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen.

Trotz befürchtetem Datenausspähen darf die Einkommensteuererklärung nicht in Papierform abgegeben werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg klargestellt.

In dem entschiedenen Fall war ein selbstständiger Ingenieur wegen des Umstands, dass sein Jahresgewinn mehr als 410 Euro betragen hatte, gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage.

Software und Zertifizierung bieten genug Sicherheit

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten, ab. Auch die Klage zum Finanzgericht ist ohne Erfolg geblieben (Urteil 7 K 3192/15 vom 23.03.2016). Nach Auffassung der Richter war es dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden und gewährleistete ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt, Az. VIII B 43/16.

(FG Baden-Württemberg vom 11.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.05.2025

BFH stärkt veranlassungsbezogene Gewinnermittlung

Der BFH klärt die Rolle des § 1 Abs. 5 AStG: Die Vorschrift ist keine eigenständige Gewinnermittlungsmethode, sondern eine reine Einkünftekorrekturvorschrift.

weiterlesen
BFH stärkt veranlassungsbezogene Gewinnermittlung

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


07.05.2025

Kartellamtsunterlagen: BVerwG stärkt Informationsrechte

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil die Rechte geschädigter Unternehmen auf Informationszugang im Kartellrecht gestärkt.

weiterlesen
Kartellamtsunterlagen: BVerwG stärkt Informationsrechte

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank