• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerbescheinigungen: BaFin erwartet Ausstellung bis Ende Juni des Folgejahres

02.05.2023

Meldung, Steuerrecht

Steuerbescheinigungen: BaFin erwartet Ausstellung bis Ende Juni des Folgejahres

Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin erwartet, dass die Institute die Steuerbescheinigungen ab sofort spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahrs ausstellen.

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute sind nach § 45a EStG verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden eine Bescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer zu erteilen, wenn diese es verlangen.

Steuerzahler müssen Abgabepflichten nachkommen

Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin erwartet, dass die Institute die Steuerbescheinigungen ab sofort spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahrs ausstellen. Denn nur dann können Kundinnen und Kunden den eigenen Abgabepflichten innerhalb der gesetzlichen Fristen nachkommen und die Daten der Steuerbescheinigung in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Kundinnen und Kunden benötigen die Bescheinigung insbesondere, um die Erstattung zu viel einbehaltener Kapitalertragsteuern über ihre Einkommensteuererklärung beantragen zu können (Günstigerprüfung).

Ein Grund für zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuern kann sein, dass der individuelle Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Denkbar ist auch, dass Kundinnen und Kunden ihren individuellen Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben. Die Steuerbescheinigung ist außerdem erforderlich, damit das Finanzamt für bestimmte Kapitalerträge überprüfen kann, ob die einbehaltene Steuer in der Höhe richtig war.

Noch gilt die Corona-bedingte Fristverlängerung

Für Bürgerinnen und Bürger, die die Einkommensteuererklärung ohne eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen, endet die allgemeine Abgabefrist grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahrs. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde die Frist allgemein bis zum 31. Oktober des Folgejahrs und für 2022 bis zum 30. September 2023 verlängert.

Üblicherweise stellen Institute die Jahressteuerbescheinigungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahrs aus. In Einzelfällen war dies jedoch nicht der Fall.


BaFin vom 02.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank