Inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute sind nach § 45a EStG verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden eine Bescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer zu erteilen, wenn diese es verlangen.
Steuerzahler müssen Abgabepflichten nachkommen
Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin erwartet, dass die Institute die Steuerbescheinigungen ab sofort spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahrs ausstellen. Denn nur dann können Kundinnen und Kunden den eigenen Abgabepflichten innerhalb der gesetzlichen Fristen nachkommen und die Daten der Steuerbescheinigung in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Kundinnen und Kunden benötigen die Bescheinigung insbesondere, um die Erstattung zu viel einbehaltener Kapitalertragsteuern über ihre Einkommensteuererklärung beantragen zu können (Günstigerprüfung).
Ein Grund für zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuern kann sein, dass der individuelle Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Denkbar ist auch, dass Kundinnen und Kunden ihren individuellen Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben. Die Steuerbescheinigung ist außerdem erforderlich, damit das Finanzamt für bestimmte Kapitalerträge überprüfen kann, ob die einbehaltene Steuer in der Höhe richtig war.
Noch gilt die Corona-bedingte Fristverlängerung
Für Bürgerinnen und Bürger, die die Einkommensteuererklärung ohne eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen, endet die allgemeine Abgabefrist grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahrs. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde die Frist allgemein bis zum 31. Oktober des Folgejahrs und für 2022 bis zum 30. September 2023 verlängert.
Üblicherweise stellen Institute die Jahressteuerbescheinigungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahrs aus. In Einzelfällen war dies jedoch nicht der Fall.