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07.12.2016

Meldung, Steuerrecht

Steuerberatung durch Steuerberatungsgesellschaft im EU-Ausland?

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG unter den im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Gebiet befugt.

Im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, für inländische Steuerpflichtige steuerberatend tätig zu werden, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie eine Umsatzsteuererklärung für eine inländische GmbH erstellt und übermittelt hatte. Die ausländische Gesellschaft ist in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Die Klage blieb ohne Erfolg.

BFH fordert weitere Feststellungen

Der BFH hob die Vorentscheidung mit Urteil vom 19.10.2016 (Az. II R 44/12) auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück. Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. Nach einem vom BFH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens (EuGH Az. C-342/14 vom 17.12.2015) ergangenen Urteil kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen.

Voraussetzungen der Anerkennung

Liegt im EU-Ausland keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz entsprechende Reglementierung vor, kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Letzteres erfordert, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen. Hierzu hat das FG im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Das FG hat dabei auch zu prüfen, ob die Klägerin aufgrund einer im Inland unterhaltenen geschäftlichen Präsenz in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit fällt und damit den deutschen Vorschriften zur Berufsausübung unterliegt.

(BFH vom 07.12.2016/ Viola C. Didier)


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