Der EuGH hat entschieden, dass Steuerberatungsgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland zumindest eingeschränkt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen.
Am 17.12.2015 entschied der EuGH in der Rechtssache „X-Steuerberatungsgesellschaft“ (Az. C-342/14) und stellte fest, dass die deutsche Regelung zur Befugnis einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft gegen die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsfreiheit verstößt. Der EuGH kritisierte, dass die Regelung des § 3a StBerG nach der vom BFH vertretenen Auslegung ausländischen Dienstleistern nur dann eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gewährt, wenn sie sich nach Deutschland begeben. In dem entschiedenen Fall hatte eine niederländische Steuerberatungsgesellschaft für deutsche Mandanten Umsatzsteuererklärungen in den Niederlanden erstellt und an das Finanzamt Hannover-Nord übermittelt.
BStBK fordert Klarstellung vom Gesetzgeber
Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sei es bereits heute gelebte Praxis, dass ausländische Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Steuerberatung in Deutschland befugt sind. Nach Einschätzung der BStBK liegt das Problem allein in der Auslegung des § 3a StBerG bzw. in seinem unklaren Wortlaut. Die im Steuerberatungsgesetz geregelten Vorbehaltsaufgaben bezweckten den Schutz der Steuerpflichtigen vor einer unqualifizierten Steuerberatung und dienten damit dem Verbraucherschutz. Es mache daher keinen Unterschied, ob der Berater die Hilfeleistung in Steuersachen von einem Büro in Deutschland aus erbringe oder nur die Dienstleistung die Grenze überschreite. Die BStBK habe daher schon bisher die Ansicht vertreten, dass § 3a StBerG auch in den Fällen der bloßen Beratung über die Grenze ohne physischen Grenzübertritt Anwendung findet.
(EuGH vom 17.12.2015 / BStBK vom 18.12.2015 / Viola C. Didier)