• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft

27.06.2023

Meldung, Steuerrecht

Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft

Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z.B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Beitrag mit Bild

©Marek Uliasz/123rf.com

Vereine müssen bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie u.a. Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben. Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.

Abgabefrist und Möglichkeiten zur Fristverlängerung

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 02.10.2023 einzureichen. Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.

Elektronische Abgabe der Steuererklärung

Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erforderlich. Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.

Vereinfachte Überprüfung bei geringen Einnahmen

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage)“ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung (Vordruck „KSt 1“ und „Anlage Gem“) eingereicht wird.

In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte usw. müssen jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ können über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Hierzu steht das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ zur Verfügung. Alternativ können diese Unterlagen auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.

Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.


LfSt Rheinland-Pfalz vom 21.06.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


28.11.2025

Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Der BFH hat eine praxisrelevante Frage zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen beantwortet.

weiterlesen
Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Steuerboard

Marcus Niermann / Erik Muscheites


27.11.2025

Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG

Das deutsche Steuerrecht hält ein besonderes Ärgernis für in Deutschland steuerpflichtige Stifter und Begünstigte von ausländischen Stiftungen oder Trusts vor: die sogenannte Zurechnungsbesteuerung gem. § 15 AStG.

weiterlesen
Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG

Meldung

©momius/fotolia.com


27.11.2025

BAG entscheidet zur Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte haben bei Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit proportional zur Vollzeitarbeitszeit Anspruch auf tarifliche Mehrarbeitszuschläge.

weiterlesen
BAG entscheidet zur Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank