• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerbegünstigung als unzulässige Beihilfe?

14.06.2017

Meldung, Steuerrecht

Steuerbegünstigung als unzulässige Beihilfe?

Beitrag mit Bild

©nmann77/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob eine grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung des nationalen Rechts gegen das Beihilfeverbot des Unionsrechts verstößt und deshalb angewendet werden darf. Der EuGH muss nun für Klarheit sorgen.

In einem Streitfall vor dem BFH war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft, die auf die Klägerin verschmolzen wurde. Das Finanzamt sah darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang, für den die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht zu gewähren sei. Nach dieser Vorschrift wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z.B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Voraussetzung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.

Sind Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG unzulässige Beihilfe?

Der BFH sieht die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin als nach § 6a GrEStG begünstigt an. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte. Der BFH hat zugleich deutlich gemacht, dass er den Begriff des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a Satz 3 GrEStG weit fasst. Damit legt er die Vorschrift entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung sehr weit aus. Nach nationalem Recht wäre folglich die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückzuweisen. Fraglich ist aber, ob die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG eine unzulässige Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist. Verboten sind danach selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige.

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Der BFH sieht es im Beschluss vom 30.05.2017 (II R 62/14) als klärungsbedürftig an, ob § 6a GrEStG einen unzulässigen selektiven Vorteil dadurch verschafft, dass die Vorschrift nur für Umwandlungen, nicht aber auch für andere Umstrukturierungsmaßnahmen gilt, auf eine Beteiligungshöhe von mindestens 95 % abstellt und eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren verlangt. Nach Auffassung des BFH ist allerdings die Regelung als Korrektur des grunderwerbsteuerrechtlichen Referenzsystems gerechtfertigt. Sollte der EuGH das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bejahen, wäre § 6a GrEStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Der Streitfall und wie auch die weitere Anwendung dieser Vorschrift müsste bis zu einer Entscheidung durch die Kommission ausgesetzt werden.

(BFH, PM vom 14.06.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©peshkova/123rf.com


13.07.2026

KI hält Einzug in die Unternehmensberichterstattung

Generative KI entwickelt sich in der Unternehmensberichterstattung zu einem wichtigen Hilfsmittel, ersetzt aber nicht die fachliche Beurteilung durch Menschen.

weiterlesen
KI hält Einzug in die Unternehmensberichterstattung

Meldung

©vege/fotolia.com


13.07.2026

Geopolitik und KI werden zum Vorstandsrisiko

Die aktuelle D&O-Studie zeigt, dass Geopolitik in der Risikowahrnehmung vorrückt; auch KI-bezogene Unsicherheiten sind ein Thema.

weiterlesen
Geopolitik und KI werden zum Vorstandsrisiko

Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht