Das Bundesfinanzministerium beschäftigt sich in einem aktuellen Scheiben mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Provisionen auf Wertpapierbestände bei Depotüberträgen (Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen).
Die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (sog. Depotübertrag). Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 14.07.2017 gilt hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Kontinuitäts- und Bestandsprovision in Fällen des Depotübertrags Folgendes:
Hat das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag bereits Wertpapiere einer bestimmten Fondsgesellschaft an den Kunden vertrieben, stellt die gewährte Kontinuitäts-/Bestandsprovision schon bislang gemäß Abschnitt 4.8.8 Abs. 6 Satz 1 UStAE ein Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung dar.
- Hat das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag noch keinen Vertrieb an den (einzelnen) Kunden getätigt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG in Betracht, wenn
- die Kontinuitäts-/Bestandsprovision ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt wird,
- neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und Kreditinstitut besteht,
- der Emittent auch nach Depotüberträgen bezogen auf den gesamten Bestand die gleiche Höhe an Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht und
- der Zahlung der Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht.
Das vollständige BMF-Schreiben III C 3 – S-7160-e/ 07 / 10001 vom 14.07.2017 finden Sie in unserer Datenbank Owlit.
(BMF vom 14.07.2017 / Viola C. Didier)