19.10.2015

Meldung, Steuerrecht

Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen

Beitrag mit Bild

Das Steueränderungsgesetz 2015 tritt in weiten Teilen am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 für zahlreiche Änderungen im Steuerrecht gestimmt.

Das Steueränderungsgesetz 2015 enthält verschiedene Einzeländerungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Erbschaftsteuer sowie weiteren Steuergesetzen, die zum Teil auf Forderungen der Länder zurückgehen. Unter anderem passt es die Besteuerung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an und verlängert eine Übergangsregelung zu den Rückstellungen der Lebensversicherer für Beitragsrückerstattungen. Diese wäre eigentlich Ende 2015 ausgelaufen.

Änderungen für Zuwendungen und Unterhalt

Für Lohnsteuerhilfevereine gilt künftig: Vergütungen für ihre Vorstände hindern nicht die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein. Zuwendungen an im Ausland ansässige „gemeinnützige Körperschaften“ werden steuerbefreit. Unterhaltsleistungen können ab 2016 nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird.

Steuerpolitischer Streit beigelegt

Die Länder hatten in den vergangenen Jahren immer wieder zahlreiche Änderungen im Steuerrecht gefordert. Zur Vermeidung eines Vermittlungsverfahrens im letzten Dezember hatte die Bundesregierung in einer Protokollerklärung im Bundesrat versprochen, noch offene Fragen zu klären. Dazu dient das vorliegende Gesetz. Im Bundestagsverfahren wurden weitere Änderungen aufgenommen und zugleich der Titel verändert: der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften heißt nun Steueränderungsgesetz 2015.

(Bundesrat / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


26.08.2026

Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Bei der tariflichen Überlastquote zählen auch Beschäftigte mit Altersteilzeit außerhalb des persönlichen Tarifgeltungsbereichs mit.

weiterlesen
Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Meldung

©faithie/123rf.com


26.08.2026

Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Auch ohne CSRD-Pflicht können KMU künftig verstärkt zur Bereitstellung standardisierter Nachhaltigkeitsdaten aufgefordert werden.

weiterlesen
Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht