17.08.2020

Meldung, Steuerrecht

Steuer-Leitfaden für Influencer und Blogger

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©rawpixel /123rf.com

Influencer und Blogger sollen gezielt über ihre Steuerpflichten aufgeklärt werden. Dazu erarbeitet derzeit das Bundesfinanzministerium einen „Leitfaden zur Besteuerung von ‚Social-Media-Akteuren'“. Der Leitfaden soll in Kürze auf der Webseite des Ministeriums veröffentlicht werden.

Über digitale Kanäle veröffentlichen Blogger und Influencer Produktrezensionen oder Posts. Diese sollen die Aufmerksamkeit der Kunden auf Produkte oder Dienstleistungen lenken. Sie sind damit Meinungsführer und Multiplikatoren im Internet. Die Auftraggeber gewähren ihnen für diese Tätigkeiten Gegenleistungen in Form von Geld oder Sachwerten. So dürfen die Blogger und Influencer oftmals die ihnen überlassenen Gegenstände behalten, werden zu Reisen eingeladen und übernachten umsonst in Hotels. Neben Gutscheinen können weitere Einnahmen aus einem Affiliate-Marketing entstehen.

Influencer erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Personen, die diesen Tätigkeiten regelmäßig mit einer Gewinnerzielungsabsicht nachgehen und damit Einnahmen erwirtschaften, erzielen nach § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zugleich sind sie Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz. Sie müssen in jedem Fall eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Auch besteht eine grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht.

FDP sieht Handlungsbedarf

Für die Werbeindustrie sind Social-Media-Akteure zu einem entscheidenden Faktor geworden. Das Steuerrecht in Deutschland knüpft jedoch noch immer größtenteils an die traditionellen Berufe an. Nach Ansicht der FDP-Fraktion scheint das Steuerrecht für diese Entwicklungen noch nicht ausreichend gerüstet zu sein, geht aus der Kleinen Anfrage hervor. Den Ausführungen der Bundesregierung zufolge sind die zuständigen Behörden für das Thema der Besteuerung von Social-Media-Akteuren entsprechend sensibilisiert. Da der Vollzug des Gewerberechts sowie die Erhebung der Umsatzsteuer und der Vollzug des Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetzes in der Zuständigkeit der Länder liege, lägen der Bundesregierung aber keine Details zu steuerlich erfassten Bloggern und Influencern vor, heißt es weiter in der Antwort.

(Dt. Bundestag vom 11.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


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