In einem Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ging es um die Frage, ob die Bezeichnungen „Junior Consultant“ in der Überschrift und „Berufsanfänger“ im Profil einer Stellenanzeige eine Benachteiligung wegen des Alters darstellen.
Eine Supermarktkette inserierte eine Stellenausschreibung „Senior Consultant/Jurist (w/m) Recht International“ und rechts daneben die Stelle eines „Junior Consult/Jurist (w/m) Projekte kaufmännische Verwaltung“. In der Junior Consultant-Anzeige stand zu dem die Formulierung: „Sie sind Berufseinsteiger oder konnten bereits erste Erfahrungen (…) sammeln.“ Ein promovierter Rechtsanwalt forderte daraufhin von der Supermarktkette Schadensersatz, weil er sich auf die ausgeschriebene Stelle als Junior Consultant erfolglos beworben hatte. Er sei aufgrund seines Lebensalters diskriminiert worden. Dies ergebe sich aus der Stellenanzeige und den dort verwendeten Begriffen „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür liege nicht vor.
Der Begriff „Berufseinsteiger“ ist altersneutral
Vor dem LArbG Baden-Württemberg hatte der Kläger keinen Erfolg (Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 Sa 68/14). Die Stellenanzeige enthalte keine ausreichenden Indizien, die eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten lassen. Weder der Begriff „Junior Consultant“ noch der Begriff „Berufseinsteiger“ indizieren je für sich und zusammen eine Altersdiskriminierung. Schon gar nicht lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass aufgrund der Verwendung dieser Begriffe die Benachteiligung wegen des Alters erfolgt ist. Der Begriff „Berufseinsteiger“ ist altersneutral. Diese Kriterien mag auch derjenige erfüllen, der ungewöhnlich lange studiert und erst im vorgerückten Alter einen Abschluss gemacht hat.
„Junior Consultant“ bezeichnet eine Hierarchieebene
Der Begriff „Junior Consultant“ bezeichnet eine Hierarchieebene im Unternehmen. Das Wort „Junior“ bedeutet im Englischen zwar auch „jung“. Wird es allerdings im Zusammenhang mit einer betrieblichen Stellung verwendet, bedeutet es „von geringerem Dienstalter“ bzw. „von niedrigerem Rang“, also jeweils mit geringerer spezifischer beruflicher Erfahrung, ohne Bezug zum Alter des betreffenden Mitarbeiters. Alleine dieser Bedeutung wird es inzwischen allgemein auch im Deutschen verwendet, wenn es um die Bezeichnung einer betrieblichen Einstellung geht. Das Alter des Mitarbeiters spielt insoweit keine Rolle. Die „Junior-Position“ bedeutet allein, dass der betreffende Mitarbeiter eine niedrigere Einstellung und eine geringere Entscheidungskompetenz hat, ohne dass diese Bezeichnung an das Alter des Mitarbeiters knüpft.
(LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2015/ Viola C. Didier)