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18.02.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Status britischer Abschlussprüfer nach dem Brexit

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Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Durch eine Übergangsregelung gelten britische Abschlussprüfer nach dem Brexit jedoch bis zum 31.12.2020 als EU-Abschlussprüfer.

Im europäischen Recht, insbesondere der Abschlussprüferrichtlinie und der Abschussprüferverordnung, im deutschen Recht, etwa der Wirtschaftsprüferordnung, und in untergesetzlichen Regelwerken, etwa Standards, wird vielfach zwischen EU-Abschlussprüfern und ausländischen Prüfern – zum Beispiel Drittstaatsprüfern – unterschieden.

Der Status britischer Abschlussprüfer nach dem Brexit ist folgendermaßen herzuleiten:

Europarecht

Wegen der unabsehbaren Folgen des EU-Austritts haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vereinbart, dass, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,

  • Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich gilt (Art. 127 Abs. 1)
  • während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich einschließen (Art. 127 Abs. 6).

Für Abschlussprüfer trifft das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen. Der Übergangszeitraum beginnt also am 01.02.2020 und endet am 31.12.2020 (Art. 126). Eine Verlängerung des Übergangszeitraums ist aber möglich (Art. 132). Kraft dieser Vereinbarung gilt das Vereinigte Königreich damit weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union und gelten britische Abschlussprüfer als EU-Abschlussprüfer.

Bundesrecht

Das Bundesrecht differenziert an verschiedenen Stellen zwischen EU- oder EWR-Abschlussprüfern und ausländischen Prüfern. Die Wirtschaftsprüferordnung stellt Wirtschaftsprüfer und EU-Abschlussprüfer beispielsweise in § 28 WPO gleich; Angehörige ausländischer Prüferberufe hingegen nicht. Um Unsicherheiten zu vermeiden, hat der Bundesgesetzgeber den Gedanken des Abkommens übernommen.

Nach § 1 Brexit-Übergangsgesetz gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland während des im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangszeitraums im Bundesrecht als Mitglied der Europäischen Union. Damit gelten britische Abschlussprüfer bis zum Ablauf des Übergangszeitraums als EU-Abschlussprüfer.

Landesrecht und untergesetzliches Recht

Soweit untergesetzliches Recht – etwa Standards etc. – zwischen EU-Abschlussprüfern und ausländischen Prüfern – etwa Drittstaatsprüfern – unterscheidet, gibt es bisher wohl keine dem Abkommen oder dem Brexit-Übergangsgesetz vergleichbaren Regelungen. Der Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung und die Einheit der Rechtsordnung gebieten aber eine entsprechende Auslegung und Anwendung.

(WPK vom 17.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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