23.07.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Stablecoins und digitales Zentralbankgeld

Beitrag mit Bild

©Travis/fotolia.com

Die Bundesregierung sieht die Notenbanken in der Pflicht, sich verstärkt mit „den Auswirkungen und dem Nutzen von digitalem Zentralbankgeld“ auseinanderzusetzen. Digitales Zentralbankgeld als Ergänzung zum traditionellen Zentralbankgeld werfe zahlreiche Fragen auf, heißt es in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ein Positionspapier zu Kryptoassets veröffentlicht. In dem Papier legt die EZB ihre Einschätzung dar, wie sich Kryptoassets auf die Finanzmarktstabilität, die Geldpolitik, den Zahlungsverkehr und Kapitalmärkte auswirken. Die Bundesregierung bemüht sich nach eigenen Angaben um einen europäisch abgestimmten Umgang hinsichtlich der Regulierung von Kryptoassets.

Finanzstabilität gefährdet

Im Krisenfall könnte die Finanzstabilität stärker gefährdet sein, resümiert die Bundesregierung. So bestünde mit digitalem Zentralbankgeld dann eine „zusätzliche, sehr liquide und sichere Anlagealternative zu Bankeinlagen“. „Eine ‚Flucht in die Sicherheit‘ oder ein digitaler Bank Run könnte schneller und in stärkerem Umfang stattfinden, was destabilisierende Effekte birgt“, warnt die Bundesregierung in ihrer Antwort.

Marktpotenzial von Stablecoins?

Generell lässt sich aus Sicht der Bundesregierung nur schwer abschätzen, wie groß das Marktpotenzial von Stablecoins sei. Die Idee hinter Stablecoins ist der Antwort zufolge, die starken Wertschwankungen der sogenannten Kryptoassets (zum Beispiel Bitcoin) durch eine Bindung an eine Währung oder einen Währungskorb oder durch eine (zusätzliche) Unterlegung mit möglichst wertstabilen Vermögenswerten zu vermeiden. Laut Bundesregierung zeigen Beispiele etwa aus China, dass digitale Zahlungssysteme eine hohe Marktdurchdringung erreichen können. „Allerdings entwickeln sich auch bestehende Zahlungsverkehrsinfrastrukturen dynamisch weiter, etwa durch die jüngst vom Eurosystem bereitgestellte Abwicklungsinfrastruktur TARGET Instant Payments Settlement (TIPS)“, schreibt die Bundesregierung.

(Dt. Bundestag, hib vom 15.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nicole Wolf-Thomann


20.10.2026

Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG tritt bislang kraft Gesetzes ein, sobald eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dieser Automatismus ist eine ständige Quelle von Rechtsunsicherheit.

weiterlesen
Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


20.10.2026

Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Gesundheits-Apps sind trotz medizinischem Nutzen nicht automatisch umsatzsteuerfrei, wenn keine persönliche medizinische Betreuung erfolgt.

weiterlesen
Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


20.10.2026

Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau

Trotz hoher Erwerbsbeteiligung bleiben Frauen in Deutschlands Führungsetagen deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht