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28.10.2021

Meldung, Steuerrecht

Staatsschuldenkrise: BFH zu Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen

Der BFH hat entschieden, dass der höhere Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen dann zulässig ist, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Im Streitfall ging es um die europäische Staatsschuldenkrise.

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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürfen in einer Steuerbilanz Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden, wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind.

Daran fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben werden.

Folgen der europäischen Staatsschuldenkrise

Der BFH entschied mit Urteil vom 10.06.2021 (IV R 18/18), dass eine voraussichtlich dauernde Wertänderung, die zur Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit berechtigt, angenommen werden kann, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung – im Streitfall ging es um den Schweizer Franken – so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war.

Dem Wechselkursverlust des Euro gegenüber dem CHF habe wegen der Staatsschuldenkrise in mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums und der deshalb ergriffenen Stützungsmaßnahmen von enormem Ausmaß eine fundamentale Änderung der Wirtschaftsdaten zugrunde gelegen, die ungeachtet etwaiger Laufzeiten eine Teilwertzuschreibung rechtfertige.


BFH vom 28.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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