Der BGH hat zur Frage Stellung genommen, auf welche Bewertungsmethode es für die Angemessenheit der Barabfindung beim Ausschluss von Minderheitsaktionären ankommt, wenn ein (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag besteht.
Diese Rechtsfrage war bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt und wurde bislang sehr unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat nun in seinem Beschluss vom 12.01.2016 entschieden, dass der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts für die Barabfindung jedenfalls dann maßgeblich ist, wenn dieser höher ist als der Barwert der aufgrund des Unternehmensvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.
Welche Auswirkungen und Konsequenzen diese Entscheidung für die unternehmerische Praxis hat, erklärt RA Dr. Bernd Singhof, LL.M. (Cornell) in seinem Kurzkommentar zum BGH-Beschluss vom 12.01.2016, Az. II ZB 25/14 in DER BETRIEB vom 20.05.2016, Heft 20, Seite 1185 – 1187 sowie online unter Dokumentennummer DB1203856