Ein gemeinnütziger Verein ist nicht automatisch Empfänger einer Spende, wenn er Gelder von einem Unternehmen erhält, vor allem dann nicht, wenn er dem Sponsor werbewirksame Nutzungsrechte einräumt. Das FG Hamburg entschied zugunsten einer GmbH, die entsprechende Sponsoringzahlungen steuerlich voll als Betriebsausgaben geltend machte (Urteil vom 13.11.2025 – 2 K 67/23).
Gegenleistung statt Spende
Im konkreten Fall hatte eine GmbH mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein vereinbart, für jedes verkaufte Produkt einen festen Betrag an den Verein zu zahlen. Im Gegenzug durfte die GmbH mit dem Vereinsnamen, Logos und der Unterstützung durch den Verein werben. Das Finanzamt sah darin keine Betriebsausgaben, sondern Spenden und unterstellte eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen eines Näheverhältnisses zur begünstigten Organisation.
Marketingstrategie als wirtschaftlicher Grund
Das FG widersprach. Es liege eine konkrete Gegenleistung des Vereins vor, insbesondere durch die werbliche Verwertung des Sponsorings durch die Klägerin. Der Verein habe ausdrücklich erlaubt, mit seiner Unterstützung zu werben, und dies auch aktiv gefördert, etwa durch Medienberichte oder Plakatwerbung. Die Zahlungen seien daher durch ein eigenbetriebliches Interesse der GmbH veranlasst.
Die Richter folgten der Argumentation der Klägerin, wonach das Sponsoring Teil einer strategischen Markenbildung sei. Durch die Verbindung mit dem in den Anbauländern tätigen Verein könne das Unternehmen gezielt soziale Aspekte seiner Produkte hervorheben und so Konsumenten und Geschäftspartner emotional ansprechen. So trage die Klägerin nicht zuletzt auch der zunehmenden gesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmen einer Corporate Social Responsibility gemeinnützige Projekte zum Wohle der Allgemeinheit förderten.
Das Konzept der „Fördermarke“ sei geeignet, das Markenversprechen „Konsum hilft“ glaubwürdig zu vermitteln. Damit handle es sich um klassisches Sponsoring mit wirtschaftlichem Nutzen und nicht um eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung.
Keine vGA trotz günstiger Zahlungsbedingungen
Auch die vertraglich vereinbarte, verzögerte Zahlungsweise mit niedriger Verzinsung wurde vom Gericht nicht beanstandet. Wegen der gebotenen zeitnahen Mittelverwendung sei die Verhandlungsposition des Vereins als geschwächt zu sehen. Die gewählte Regelung verletze daher nicht den Fremdvergleichsgrundsatz und begründe keine vGA.

