Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt beim Arbeitslosengeld auch dann ein, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, um vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, sich dann aber arbeitslos meldet, weil ihm durch eine geplante Gesetzesänderung die Möglichkeit eröffnet wird, einige Monate später als besonders langjähriger Versicherter eine abschlagsfreie Rente zu bekommen.
Ein kaufmännischer Angestellter hatte mit 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragt und kündigte sein Arbeitsverhältnis. Im Rahmen der Rentenantragstellung war er über den anfallenden Rentenabschlag von 8,6 % informiert worden. Einige Zeit nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfuhr er aus den Medien, dass der Gesetzgeber für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren einzuführen plante. Daraufhin nahm er den Rentenantrag zurück und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe fest.
Urteil: Sperrzeit ist rechtens
Zu Recht, wie das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 02.02.2017 (S 16 AL 582/14) entschied. Selbst wenn der Kläger ursprünglich einen wichtigen Grund für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses gehabt haben sollte, weil er die vom Rentengesetzgeber eröffnete Möglichkeit eines vorzeitigen Renteneintritts habe nutzen wollen, könne er sich darauf nicht mehr berufen. Denn er habe sich nicht entsprechend dieser Absicht verhalten. Obgleich er nach wie vor zum geplanten Termin mit demselben Rentenabschlag in Rente habe gehen können und sich die für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblichen Umstände somit nicht geändert hätten, habe er sein Vorhaben aufgegeben, um sich eine für ihn günstigere Rentenoption zu sichern. Er habe damit aus rein persönlichen finanziellen Gründen die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung belastet und sich widersprüchlich verhalten.
(SG Stuttgart, PM vom 16.08.2017 / Viola C. Didier)