23.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Sperrzeit wegen widersprüchlichem Verhalten?

Beitrag mit Bild

©animaflora/fotolia.com

Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt beim Arbeitslosengeld auch dann ein, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, um vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, sich dann aber arbeitslos meldet, weil ihm durch eine geplante Gesetzesänderung die Möglichkeit eröffnet wird, einige Monate später als besonders langjähriger Versicherter eine abschlagsfreie Rente zu bekommen.

Ein kaufmännischer Angestellter hatte mit 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragt und kündigte sein Arbeitsverhältnis. Im Rahmen der Rentenantragstellung war er über den anfallenden Rentenabschlag von 8,6 % informiert worden. Einige Zeit nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfuhr er aus den Medien, dass der Gesetzgeber für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren einzuführen plante. Daraufhin nahm er den Rentenantrag zurück und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe fest.

Urteil: Sperrzeit ist rechtens

Zu Recht, wie das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 02.02.2017 (S 16 AL 582/14) entschied. Selbst wenn der Kläger ursprünglich einen wichtigen Grund für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses gehabt haben sollte, weil er die vom Rentengesetzgeber eröffnete Möglichkeit eines vorzeitigen Renteneintritts habe nutzen wollen, könne er sich darauf nicht mehr berufen. Denn er habe sich nicht entsprechend dieser Absicht verhalten. Obgleich er nach wie vor zum geplanten Termin mit demselben Rentenabschlag in Rente habe gehen können und sich die für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblichen Umstände somit nicht geändert hätten, habe er sein Vorhaben aufgegeben, um sich eine für ihn günstigere Rentenoption zu sichern. Er habe damit aus rein persönlichen finanziellen Gründen die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung belastet und sich widersprüchlich verhalten.

(SG Stuttgart, PM vom 16.08.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


30.07.2026

BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Ein theoretischer Restwert einer Photovoltaikanlage und spätere Gesetzesänderungen machen eine negative Gewinnprognose nicht automatisch positiv.

weiterlesen
BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


30.07.2026

BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Projektabbruch

Vorsteuer aus Beratungskosten bleibt abziehbar, wenn der Schadensersatzanspruch auf einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit beruht.

weiterlesen
BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Projektabbruch
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht