I. Hintergrund
Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Spende an einen in § 10b EStG genannten Zuwendungsempfänger geleistet wird. Dazu zählen insbesondere steuerbefreite (gemeinnützige) Körperschaften mit Sitz im Inland (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Anerkennung einer Körperschaft als steuerbefreit (gemeinnützig) setzt –vereinfacht – voraus, dass die Satzung der Körperschaft einen den Anforderungen der §§ 52–55 AO entsprechenden gemeinnützigen Zweck enthält, der ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden soll (sog. formelle Satzungsmäßigkeit). Darüber hinaus muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft diesen Satzungsbestimmungen entsprechen (sog. materielle Satzungsmäßigkeit). Die formelle Satzungsmäßigkeit wird regelmäßig im Rahmen ihrer Gründung gesondert festgestellt (§ 60a AO). Den Nachweis über die materielle Satzungsmäßigkeit hat die Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen (§ 63 Abs.1 und 3 AO).
Neben inländischen Körperschaften wird der Spendenabzug auch bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen im EU-/EWR-Raum gewährt. Dies setzt jedoch voraus, dass die jeweilige Organisation die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts (formelle und materielle Satzungsmäßigkeit) erfüllt (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG; BFH vom 21.01.2015 – X R 7/13, BStBl II 2015 S. 588, Rz 22). Ein etwaiger ausländischer Gemeinnützigkeitsstatus ist unbeachtlich (vgl. BFH vom 25.10.2016 – I R 54/14, BStBl II 2017 S. 1216, Rz 20; vom 18.08.2022 – V R 15/20, BStBl II 2023 S. 302, Rz 15). Den Nachweis, dass die im EU-/EWR-Ausland ansässige Gemeinnützigkeitsorganisation dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht entspricht, hat grundsätzlich der inländische Spender zu führen (BFH vom 21.01.2015 – X R 7/13, BStBl II 2015 S. 588, Rz. 24, 27). Seit Januar 2024 können im EU-/EWR-Ausland ansässige Gemeinnützigkeitsorganisationen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen. Das BZSt prüft dann, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Wird dem Antrag stattgegeben, kann die Gemeinnützigkeitsorganisation ins Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden und Spendenquittungen nach deutschem Muster ausstellen, die für den Sonderausgabenabzug (§ 10b EStG) anerkannt werden.
Voraussetzung für den Spendenabzug bei nicht im Inland ansässigen Spendenempfängern ist, dass durch diese ausländischen Staaten Amtshilfe (Auskunftsaustausch) und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden (§ 10b Abs. 1 Sätze 3–6 EStG).
Für Gemeinnützigkeitsorganisationen aus Drittländern geht das finanzverwaltungsnahe Schrifttum davon aus, dass „Zuwendungen eines Steuerinländers an eine Einrichtung im Drittland keine steuerliche Vergünstigung im Rahmen der Spendenregelungen des EStG, KStG und GewStG auslösen“ (Leichinger, in: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl. 2023, Kap. E., Rn. 20, vgl. aber auch Meyn, in: Winheller, Gemeinnützigkeitsrecht, 3. Aufl. 2023, § 10b EStG, Rn. 48; vgl. zu europarechtlichen Bedenken Kulosa, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, 320. Lieferung, 8/2023, § 10b EStG, Rn. 47). Gemeinnützigkeitsorganisationen aus Drittstaaten können derzeit keinen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen und somit keine Spendenbescheinigungen nach deutschem Muster ausstellen (Wagner, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 280. Lieferung, 6/2024, § 60b AO, Rn. 24; vgl. zu europarechtlichen Bedenken der Nichtaufnahme, Unger, in: Gosch, AO/FGO, 182. EL, 04/2024, § 60b AO, Rn. 18).
II. Zusammenfassung der Entscheidungsgründe (BFH vom 01.10.2025)
Das Urteil des BFH vom 01.10.2025 (X R 20/22) hatte die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs einer Spende an eine in einem Drittland (im vorliegenden Fall in der Schweiz) ansässige Stiftung zum Gegenstand.
Der BFH stellte zunächst klar, dass ein Spendenabzug in Betracht kommt, wenn der inländische Spender nachweist, dass die Schweizer Stiftung die formelle und materielle Satzungsmäßigkeit nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht erfüllt (Rz. 23).
Dieser Nachweis gelang dem Kläger jedoch nicht, da sich aus der Satzung der Stiftung nicht ergab, dass die dort genannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden sollen (Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 56 AO). Zudem konnte der Kläger auch die materielle Satzungsmäßigkeit trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht belegen. Im Ergebnis war dem Kläger der Spendenabzug zu versagen. Der BFH wies die Revision daher zurück.
III. Fazit
Begrüßenswert ist das Urteil dahingehend, dass der BFH die Abzugsfähigkeit für Spenden an Empfänger in Drittländern grundsätzlich für möglich hält, wenn die entsprechenden Nachweise über die formelle und materielle Satzungsmäßigkeit geführt werden können und die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Sätze 3–6 EStG erfüllt sind.
Gleichwohl verdeutlicht das Urteil, dass bei Spenden an Organisationen in Drittländern besondere Vorsicht geboten ist. Zum einen entsteht ein erheblicher Aufwand bei der Prüfung, ob die Drittlandorganisation die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Zum anderen muss der Spender dies gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen können. Als geeignete Belege können insbesondere die Satzung der Organisation, Tätigkeitsberichte, Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben, Kassenberichte, Vermögensübersichten mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle dienen (vgl. auch BMF vom 16.05.2011, BStBl. I S. 559). In der Praxis dürfte der Nachweis jedoch häufig daran scheitern, dass der Spender keinen unmittelbaren Zugriff auf diese Unterlagen hat und auf die Unterstützung der Organisation angewiesen ist.
Wer mit seinen Zuwendungen positive Auswirkungen in Drittstaaten erzielen und gleichzeitig sicherstellen möchte, dass der Spendenabzug gewährt wird, sollte daher erwägen, die Spende an eine inländische, steuerbefreite Körperschaft mit der Auflage zu richten, die Spende für Projekte im gewünschten Drittstaat zu verwenden (Leichinger, in: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl. 2023, Kap. E., Rn. 20).

