Die Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Zur Förderung und Unterstützung dieses Engagements und der Spenden hat das Bundesfinanzministerium ein BMF-Schreiben zu neuen Steuererleichterungen veröffentlicht.
Die Bundesregierung hilft mit verschiedenen Maßnahmen, die Folgen der Corona-Krise abzufedern. Dazu zählen jetzt auch steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger sowie gemeinnützige Initiativen, die von der Corona-Krise Betroffene unterstützen und sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt engagieren. Dies sind die vereinfachten Regelungen für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.-31.12.2020 durchgeführt werden.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden
Bei Spenden soll – unabhängig von der Betragshöhe – ein vereinfachter Zuwendungsnachweis geführt werden können. Grundsätzlich genügt danach der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Spenden von steuerbegünstigten Körperschaften
Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (z. B. gemeinnützige Vereine) ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.
Maßnahmen und Hilfsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften
Darüber hinaus ist es auch unschädlich, wenn die Körperschaft sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner Bindung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt (zum Beispiel die Übernahme von Einkaufs- oder Botendiensten). Auch Personal oder Räumlichkeiten können überlassen werden.
Zuwendungen aus Betriebsvermögen (bspw. Sponsoring)
Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme sollen als Hilfen für von der Corona-Krise Betroffene zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Das soll auch für Zuwendungen an Geschäftspartner gelten.
Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung ihres Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG, können diese Lohnanteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Das soll auch für Aufsichtsratvergütungen gelten.
Die vereinfachten Regelungen im Volltext finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.04.2020 unter Dokumentennummer VA1332666.
(BMF vom 09.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)