Obwohl das tarifrechtliche Schicksal der CGZP besiegelt ist und auch die daraus erwachsenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch das BAG höchstrichterlich geklärt wurde, ist nach wie vor ungewiss, wie sich die Tarifunfähigkeit sozialversicherungsrechtlich auswirkt.
Die CGZP konnte mangels Tariffähigkeit keine wirksamen Tarifverträge abschließen. Zu den arbeitsrechtlichen Folgen, insbesondere zu den sich daraus ergebenden equal pay-Ansprüchen von Zeitarbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse die CGZP-Tarifverträge angewendet wurden, hat das BAG inzwischen bereits mehrfach Stellung genommen.
BSG-Urteil bringt Klarheit
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen stellt sich die Rechtslage eingedenk der zahlreichen und sich mitunter widersprechenden instanzgerichtlichen Entscheidungen der Sozialgerichte unübersichtlich dar. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedenfalls hat bei zahlreichen Personaldienstleistern, die die Tarifverträge der CGZP angewendet haben, „Sonderprüfungen“ durchgeführt und erhebliche Nachforderungen geltend gemacht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die DRV dazu tatsächlich berechtigt war. Ein erstes Urteil des BSG zu den „Nachwirkungen“ der Tarifunfähigkeit der CGZP bringt dabei für die Praxis Klarheit – zumindest ein wenig.
Mehr erfahren:
Der Fachbeitrag „Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung wegen der Tarifunfähigkeit der CGZP“ von RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels Weniger beschäftigt sich praxisnah mit den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen in DER BETRIEB vom 29.01.2016, Heft 04, Seite 231 – 233 oder online unter Dokumentennummer DB1187841