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05.09.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungsrecht: Wann ist ein Dozent selbstständig?

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©Butch/fotolia.com

Wer als Dozent bei einem Weiterbildungsinstitut tätig wird, übt diese Tätigkeit als Selbstständiger aus, wenn keine weitergehende Eingliederung in die Organisation des Weiterbildungsinstituts besteht. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart klarstellend entschieden.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Aus- und Weiterbildungsdienstleister. Mit einem sog. „Trainerpool“ (fast 400 Trainer) führt die Klägerin an ihren Standorten Lehrgänge durch. Der Beigeladene war von 2009 bis 2010 für die Klägerin im Rahmen eines Lehrgangs als freiberuflicher Dozent tätig. Erst im Jahr 2013, als er Leistungen nach dem SGB II bezog, beantragte er bei der DRV Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Feststellung, dass er bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte folgte diesem Antrag.

Einzelfallprüfung erforderlich

Das Sozialgericht Stuttgart sah dies anders und stellte mit Urteil vom 26.04.2017 (S 5 R 6159/14) fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Dozent im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit verrichtet habe. Hierbei wies das Gericht darauf hin, dass die Tätigkeit als Dozent sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheide sich – ebenso wie ein Arbeitsverhältnis – von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befinde.

Keine Eingliederung im Streitfall

Der Beigeladene sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dass entsprechende Lehrpläne zu beachten seien, begründe keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbstständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibe. Eine organisatorische Eingliederung des Beigeladenen in den Schulbetrieb folge auch nicht daraus, dass die komplette Schulorganisation in den Händen der Klägerin gelegen habe. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stelle eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar. Der Beigeladene habe keine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, keine Pausenaufsicht zu machen und auch keine Vertretungen für verhinderte Kollegen wahrzunehmen gehabt. Die Klägerin habe ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen können.

(SG Stuttgart, PM vom 16.08.2017 / Viola C. Didier)


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