• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sozialversicherungsrecht: KSK-Abgabe bleibt 2019 stabil

16.07.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungsrecht: KSK-Abgabe bleibt 2019 stabil

Beitrag mit Bild

©andyller/fotolia.com

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2019 weiterhin 4,2 % betragen. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Die Deutsche Rentenversicherung führt seit Juli 2007 die Betriebsprüfung der künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber durch. Der unveränderte Künstlersozialabgabesatz zeigt, dass die beabsichtigten Effekte des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes und die verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeiten der Deutschen Rentenversicherung sowie der Künstlersozialkasse anhalten. Immer mehr Unternehmen, die abgabepflichtig sind, kommen ihrer Abgabepflicht nach. Seit Beginn des Jahres 2015 wurden rund 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Dies sorgt für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und stärkt die Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 %. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

(BMAS, PM vom 12.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


05.03.2026

Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Der BGH stellt klar, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ausschließlich für Kapitalanleger gedacht ist und nicht für kreditgebende Banken.

weiterlesen
Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


05.03.2026

„Mixpalette“: Vorsteuer scheitert an ungenauen Rechnungen

Sammelbezeichnungen wie „Mixpalette“ auf Rechnungen genügen nicht, wenn sie keine klare Identifizierung der gelieferten Waren ermöglichen.

weiterlesen
„Mixpalette“: Vorsteuer scheitert an ungenauen Rechnungen

Steuerboard

Caroline Ruschen


04.03.2026

Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte

Auch bei einem vermieteten hochpreisigen Wirtschafts- bzw. Luxusgut kann es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handeln, dessen Veräußerung selbst innerhalb der Spekulationsfrist einkommensteuerfrei bleibt.

weiterlesen
Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)