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20.01.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungsrecht: Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

Sozialversicherungsrecht: Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

Urteil: Kapitalleistungen aus der Lebensversicherungen und Sofortrenten sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

In einem Streitfall vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz war der Kläger freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sein Arbeitgeber hatte 1975 für ihn eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Im März 2013 ergab sich daraus eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 Euro. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge, wobei die Kapitalabfindung entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt wurde und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pflegeversicherung errechnet wurden.

GKV verlangt Beitrag

Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Kapitalabfindung sei ihm nicht ausgezahlt worden. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 Euro direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert, durch diese wurden ihm ab dem 1. April 2013 monatlich etwa 500 Euro ausgezahlt. Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Kläger müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 Euro monatlich auf die Sofortrente und legte dies entsprechend im Widerspruchsbescheid fest.

Kapitalabfindung und Sofortrente sind beitragspflichtig

Das Sozialgericht Koblenz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos (Urteil L 5 KR 84/15 vom 03.12.2015). Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden sei.

(LSG Rheinland-Pfalz, PM vom 19.01.2016/ Viola C. Didier)


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