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10.01.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungsrecht: Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses?

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Butch/fotolia.com

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass das Pflanzen und Pflücken von Beeren für die Beurteilung einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung als eine einheitliche Tätigkeit im Obstanbau zu bewerten ist und nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden kann.

Der Kläger war Inhaber eines Biohofs, auf welchem u.a. Erdbeeren angebaut werden. In den Jahren 2011 bis 2013 beschäftigte er eine Erntehelferin abwechselnd geringfügig (u.a. für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern) und kurzfristig (u.a. für das Pflücken von Beeren). Aufgrund einer im Biohof durchgeführten Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger für die Beschäftigung der Erntehelferin Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. mehr als 5.000 Euro nach: So habe es sich bei der Beschäftigung um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Denn beim Pflanzen und der Pflege von Beerensträuchern auf der einen und dem Pflücken von Beeren auf der anderen Seite handele es sich nicht um völlig unabhängig voneinander bestehende Tätigkeiten.

Einheitliche Beschäftigung in der Landwirtschaft

Das SG Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 20.12.2017 (S 1 R 219/17) abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Erntehelferin im fraglichen Zeitraum für den Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, soweit ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro bzw. 450 Euro im Monat überschritten hat. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung habe nicht vorgelegen. Vielmehr seien ihre Tätigkeiten im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren zu werten, beginnend mit dem Anpflanzen und abschließend mit dem Ernten der Beeren. Diese Tätigkeiten seien nicht völlig verschiedenartig, sondern hingen notwendigerweise miteinander zusammen. Insgesamt handele es sich um einfache Tätigkeiten im Obstanbau, die sozialversicherungsrechtlich nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden könnten. Demnach habe die Rentenversicherung zutreffend für die Zeiträume, in denen ihr Entgelt die 400 Euro bzw. 450 Euro-Grenze überschritten habe, Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge nacherhoben.

(SG Heilbronn,  PM vom 10.01.2018 / Viola C. Didier)


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