• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sozialversicherungsrecht: Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses?

10.01.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungsrecht: Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses?

Beitrag mit Bild

©Butch/fotolia.com

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass das Pflanzen und Pflücken von Beeren für die Beurteilung einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung als eine einheitliche Tätigkeit im Obstanbau zu bewerten ist und nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden kann.

Der Kläger war Inhaber eines Biohofs, auf welchem u.a. Erdbeeren angebaut werden. In den Jahren 2011 bis 2013 beschäftigte er eine Erntehelferin abwechselnd geringfügig (u.a. für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern) und kurzfristig (u.a. für das Pflücken von Beeren). Aufgrund einer im Biohof durchgeführten Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger für die Beschäftigung der Erntehelferin Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. mehr als 5.000 Euro nach: So habe es sich bei der Beschäftigung um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Denn beim Pflanzen und der Pflege von Beerensträuchern auf der einen und dem Pflücken von Beeren auf der anderen Seite handele es sich nicht um völlig unabhängig voneinander bestehende Tätigkeiten.

Einheitliche Beschäftigung in der Landwirtschaft

Das SG Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 20.12.2017 (S 1 R 219/17) abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Erntehelferin im fraglichen Zeitraum für den Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, soweit ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro bzw. 450 Euro im Monat überschritten hat. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung habe nicht vorgelegen. Vielmehr seien ihre Tätigkeiten im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren zu werten, beginnend mit dem Anpflanzen und abschließend mit dem Ernten der Beeren. Diese Tätigkeiten seien nicht völlig verschiedenartig, sondern hingen notwendigerweise miteinander zusammen. Insgesamt handele es sich um einfache Tätigkeiten im Obstanbau, die sozialversicherungsrechtlich nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden könnten. Demnach habe die Rentenversicherung zutreffend für die Zeiträume, in denen ihr Entgelt die 400 Euro bzw. 450 Euro-Grenze überschritten habe, Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge nacherhoben.

(SG Heilbronn,  PM vom 10.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steueboard

Marc Eberhardt


15.07.2026

BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

weiterlesen
BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Meldung

©kebox/fotolia.com


15.07.2026

DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Die EU Inc. braucht trotz digitaler Gründung wirksame Kontrollen, klare Regeln und verlässlichen Gläubigerschutz.

weiterlesen
DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Meldung

khwaneigq/123rf.com


15.07.2026

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die Bundesregierung stärker auf Technologieoffenheit und individuelle Entscheidungen.

weiterlesen
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht