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18.07.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungspflicht: Keine Umgehung durch Outsourcing

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Die Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten ist nicht erlaubt, entschied das LSG Stuttgart in einem aktuellen Streitfall.

Wenn ein Unternehmen seine Putzfrau entlässt und dann die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt, sind hierfür Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Ein Kreditinstitut mit mehreren Bankfilialen baute die Stellen angestellter Reinigungskräfte drastisch ab. Es wurden stattdessen externe Dienstleister beauftragt. Die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch und verlangte für die Jahre 2010 bis 2013 für einen der Dienstleister, der für die Reinigung zweier Filialen zuständig war, über 13.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen von der Bank.

Für Dienstleister galten die Geschäftszeiten

Ein schriftlicher Vertrag mit dem Dienstleister existierte nicht; dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 Euro pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart. Die Reinigungskraft musste sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger etc. unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen, z.B. für den Kauf von Müllbeuteln.

Kein Erfolg vor dem LSG Stuttgart

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Stuttgart liegt eine abhängige Beschäftigung vor, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind (Urteil vom 10.06.2016, Az. L 4 R 903/15). Der externe Dienstleister habe 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen, sei wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen, habe nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern sei täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen und habe selbst keine Betriebsmittel eingesetzt, sondern alle wesentlichen für die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Gerätschaften gestellt bekommen.

(LSG Stuttgart, PM vom 18.07.2016 / Viola C. Didier)


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