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19.07.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungspflicht für Fußball-Trainer?

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©alphaspirit/fotolia.com

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass der spätere Fußballtrainer der 1. Fußball-Bundesliga, André Breitenreiter, in seiner Zeit als Trainer eines Landesligisten aus der Region Hannover sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Zu Beginn seiner Laufbahn schloss Breitenreiter einen Honorarvertrag mit dem klagenden Verein TSV Havelse. Als Grundstein seiner Entwicklung wollte er sich dort einen eigenen Namen machen, indem er die mittlerweile sechstklassige erste Herrenmannschaft wieder zum Erfolg führte. Im Gegensatz zu seinen angestellten Vorgängern und Nachfolgern war nach dem Inhalt des Vertrags eine Selbstständigkeit festgelegt. Dies tat der Verein auch in Vorahnung der kommenden Karriere. In einer späteren Betriebsprüfung gelangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch zu dem Ergebnis einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

TSV Havelse wehrt sich gegen DRV

Gegen die Nachforderung von rund 15.000 Euro klagte der Verein mit dem Argument, der Trainer habe seine Mannschaft eigenverantwortlich und weisungsfrei trainiert. Er habe sich dort eine Basis für anspruchsvollere Aufgaben verschafft und sei damit unternehmerisch tätig gewesen. Außerdem habe er noch weitere freiberufliche Tätigkeiten als Spielerberater und Scout ausgeübt, die den überwiegenden Teil seines Einkommens ausgemacht hätten.

Kein Erfolg vor Gericht

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der DRV mit Urteil vom 06.06.2018 (L 2 BA 17/18) bestätigt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die Trainertätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bewerten. Der Trainer sei unter der Verantwortung des Vorstands in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden gewesen und habe kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Er sei auch weisungsabhängig gewesen, da der Verein die Leistungen des Trainers durch Einzelangaben habe konkretisieren können. Es komme nicht darauf an, dass dieses vertragliche Recht nicht ausgeübt worden sei. Ebenso wenig komme der äußeren Bezeichnung als Honorarvertrag eine Bedeutung zu. Der Verein trage letztendlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage und müsse im Zweifelsfall rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durchführen.

(LSG Celle-Bremen, PM vom 18.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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