• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sozialversicherungspflicht bei Taxifahrern im „Mietmodell“

27.03.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungspflicht bei Taxifahrern im „Mietmodell“

Beitrag mit Bild

©Andrey Popov/fotolia.com

Mieten Taxifahrer von einer Taxizentrale gegen ein kilometerabhängiges Entgelt Fahrzeuge und werden sie ansonsten wie festangestellte Fahrer bei der Auftragsvergabe und -abwicklung eingesetzt, hat die Taxizentrale für sie auf Grund einer abhängigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Taxizentrale aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 05.02.2018 – S 34 BA 1/18 ER). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen hatte von der Taxizentrale Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. ca. 381.000 Euro nebst Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung nacherhoben. Das Sozialgericht lehnte den hiergegen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Taxizentrale insoweit ab, als die Beiträge noch nicht verjährt waren.

Taxifahrer hatten weder Konzessionen noch Fahrzeug

Die DRV gehe zutreffend davon aus, dass die Fahrer der Taxis im vorliegenden „Mietmodell“ abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV seien und damit der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen. Hierfür spreche, dass sie weder über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz noch über ein eigenes Taxi verfügten. Die Fahrer stellten darüber hinaus lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, seien in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingegliedert und unterlägen ebenso wie die festangestellten Mitarbeiter dem Weisungsrecht der Zentrale. Eine im Wesentlichen unterschiedliche Behandlung von festangestellten und im sog. Mietmodell arbeitenden Fahrern bei der Auftragsvergabe und -abwicklung durch die Taxizentrale habe nicht stattgefunden.

Kein eigenes Unternehmerrisiko

Die „Mietfahrer“ trügen kein eigenes Unternehmerrisiko. Sie entrichteten keine zeitgebundene, sondern eine kilometerabhängige Vergütung für die Nutzung der Taxis und könnten die erzielten Erlöse als Arbeitsentgelt behalten. Das unternehmerische Risiko der Nichtinanspruchnahme der Taxis als wesentliche Betriebsmittel und entsprechender unwirtschaftlicher Wartezeiten sei bei der Taxizentrale verblieben. Ein echtes Unternehmerrisiko entstehe jedoch erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels nicht nur kein Einkommen erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen anfielen. Die hier faktisch gegebene umsatzabhängige Entlohnung der Taxifahrer mit dem Risiko eines geringeren Verdienstes für den Fall gehäufter Wartezeiten oder Leerfahrten stelle kein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches unternehmerisches Risiko dar.

(SG Dortmund, PM vom 22.03.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Andre Schüttauf / Stephan Sura


13.03.2026

Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Eine Arbeitnehmerin tituliert einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin als „Nigger“ – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? An sich ja, im Einzelfall aber womöglich nein, entschied jetzt das LAG Rheinland-Pfalz.

weiterlesen
Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


13.03.2026

Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Aufsichts- und Berufsrechtsregelungen für rechtsberatende Berufe sollen vereinheitlicht, modernisiert und Berufsordnungen angepasst werden.

weiterlesen
Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


13.03.2026

EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap

Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen.

weiterlesen
EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)