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20.12.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungspflicht bei „Schein-OHG“

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Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich, stellte das Sozialgericht klar.

Das SG Heilbronn hat ein Gartenbauunternehmen wegen der verschleierten Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen zur Nachzahlung von mehr als 46.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge verurteilt. Dessen Arbeiter hatten zum Schein eine OHG gegründet.

Ein Gartenbauunternehmen beschäftigte zwischen April 2010 und Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei rumänische Staatsangehörige, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auf Initiative des von ihnen als „Chef“ bezeichneten Ehemanns der Inhaberin des Gartenbauunternehmens gründeten die drei Rumänen im September 2011 eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Arbeiter gründeten OHG

Sitz der – zwischenzeitlich aufgelösten – OHG war die Anschrift des Gartenbauunternehmens. Dort wurden auch die Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Die drei „OHG-Gesellschafter“ wohnten teils in einer Pension, welche die Inhaberin des Gartenbauunternehmens auf demselben Grundstück betreibt. Sie schrieben Tagesrapporte und rechneten ihre Stunden anschließend unmittelbar gegenüber dem Gartenbauunternehmen ab. Arbeitsbeginn war jeweils 8 Uhr morgens. Die Rumänen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatten weder sie noch ihre OHG.

DRV fordert Sozialversicherungsbeiträge

Nachdem die Inhaberin des Gartenbauunternehmens und ihr Ehemann einen Strafbefehl wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt über eine Geldstrafe von knapp 20.000 Euro akzeptiert hatten, forderte die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. über 46.000 Euro nach. In der hiergegen gerichteten Klage machte das Gartenbauunternehmen geltend, es habe nicht mit den Beigeladenen, sondern ausschließlich mit der OHG Verträge geschlossen.

SG bestätigt Sozialversicherungspflicht

Das SG Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 06.12.2016 (Az. S 11 R 1878/16) abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die drei „OHG-Gesellschafter“ für das Gartenbauunternehmen wie Arbeitnehmer tätig gewesen. Die OHG sei nur gegründet worden, um die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Tatsächlich habe die zwischengeschaltete OHG gar keine Leistungen erbracht; die Verträge seien unwirksame Scheingeschäfte. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei aber nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich.

Arbeiter wussten nicht, was eine OHG ist

So habe der „Chef“ den Rumänen gesagt, sie sollten „eine OHG machen“, dann seien „die Papiere besser“, und es gebe dann „keine Probleme mit der Polizei“. Die Rumänen hätten bei ihrer seinerzeitigen Vernehmung durch das Hauptzollamt gar nicht gewusst, was eine OHG ist, und welche Rechte und Pflichten hiermit verbunden sind. Zumal die Schreiben, welche die Gründung einer OHG betrafen, auch nicht in ihre Muttersprache übersetzt wurden. Der „Chef“ habe den Rumänen auch ihren Stundenlohn von 9,50 Euro vorgegeben. Im Übrigen habe das Unternehmen die drei Rumänen auch zwischenzeitlich als „Arbeiter“ fest angestellt.

(SG Heilbronn, PM vom 19.12.2016 / Viola C. Didier)


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