Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11.06.2026 (L 14 BA 63/23) hervorgehoben.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger betrieb zwei asiatische Buffet-Restaurants mit jeweils mehr als zehn Tischen, die an sieben Tagen pro Woche geöffnet waren. Neben ihm und seiner Ehefrau waren weitere Beschäftigte tätig, teils nur als Minijobber angemeldet. Nach einer Durchsuchung im Jahr 2016 kam das Hauptzollamt zu dem Ergebnis, dass der Restaurantbetrieb mit den gemeldeten Arbeitskräften nicht zu bewältigen gewesen sei. Mangels aussagekräftiger Nachweise schätzte es den Personalaufwand auf zwei Arbeitskräfte je Restaurant während der Öffnungszeiten, zog die gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Klägers ab und ermittelte daraus mehrere tausend nicht erklärte Arbeitsstunden jährlich.
Die DRV übernahm diese Feststellungen in einer Betriebsprüfung und setzte für rund fünf Jahre Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen von knapp 130.000 Euro fest.
Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht gegen Zahlung von 2.400 Euro eingestellt. Eine Geldbuße wegen Nichtzahlung des Mindestlohns und wegen fehlender Arbeitszeitnachweise wurde vom Amtsgericht auf insgesamt 4.000 Euro herabgesetzt.
Kein Erfolg vor dem LSG
Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der DRV hat der Kläger geklagt. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Schätzung bestätigt.
Da der Kläger die ihm als Arbeitgeber obliegenden Aufzeichnungspflichten verletzt habe, sei die Rentenversicherung befugt gewesen, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und ausgehend hiervon die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. Hierbei habe sich die Rentenversicherung auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen.
Rentenversicherung darf Beiträge schätzen
Auch sei das angewandte Verfahren zur Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsummen schlüssig. Der Ansatz von zwei Arbeitskräften pro Restaurant und Öffnungsstunde sei das nachvollziehbare Mindestmaß. Das gemeldete Personal und die eigene Arbeitskraft des Klägers hätten nicht genügt, um den Betrieb der Restaurants während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. Die Ehefrau sei bereits nach den Angaben des Klägers mehr als nur geringfügig tätig gewesen. Die regelmäßige Beschäftigung von Familienmitgliedern sei nicht sozialversicherungsfrei. Die zugunsten des Klägers auf dem Niveau ungelernter Arbeitskräfte angesetzten Löhne für die Restarbeitszeiten führten zu einem rechtmäßigen Schätzungsergebnis. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte im Schätzungsverfahren nicht. Der Nachweis konkreter Straftaten sei, anders als im Strafverfahren, nicht erforderlich.

